Besondere Freibeträge
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können erbschaftsteuerlich von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen profitieren. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für sie grundsätzlich 256.000 Euro. Allerdings müssen sie sich hierbei erbschaftsteuerfrei erhaltene Witwen- oder Betriebsrentenansprüche in Höhe des Kapitalwertes anrechnen lassen. Auch Kindern steht neben ihrem allgemeinen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Er orientiert sich am Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren beträgt der Versorgungsfreibetrag 52.000 Euro. Ab dann sinkt der Versorgungsfreibetrag alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Für Kinder zwischen 20 und bis 27 Jahre gilt dann nur noch ein Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro. Aber auch hier gilt: Eigene Versorgungsbezüge wie eine Waisenrente müssen mit dem Kapitalwert angerechnet werden. Die Rentenansprüche können den Versorgungsfreibetrag bis auf Null sinken lassen.
Hausrat-Freibetrag
Ein weiterer besonderer und zusätzlicher Freibetrag ist der Hausrat-Freibetrag. Er steht Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Stiefkindern, Adoptivkindern, Kindern verstorbener Kinder, Enkeln, Stiefenkeln, Urenkeln sowie Eltern, Groß- und Ureltern des Erblassers in Höhe von 41.000 Euro zu. Einen Hausrat-Freibetrag von 12.000 Euro haben Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft sowie Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und alle anderen Personengruppen.
Für Erbgegenstände wie Auto oder Wohnmobil gibt es noch einen weiteren Freibetrag für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Stiefenkel, Urenkel sowie Eltern, Groß- und Ureltern in Höhe von 12.000 Euro.