Die Immobilie in der Erbschaftsteuer Teil 3

Freibeträge und Steuerklassen

In Deutschland hängt die Höhe der Erbschaftsteuer stark vom persönlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Es gibt entsprechend in ihrer Höhe gestufte allgemeine erbschaftsteuerliche Freibeträge zwischen 20.000 und maximal 500.000 Euro. Daneben gibt es besondere Freibeträge. Aber auch bei der Erbschaftsteuer findet man Steuerklassen, die danach unterscheiden, wie eng das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist.

In Deutschland hängt die Höhe der Erbschaftsteuer stark vom persönlichen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Es gibt entsprechend in ihrer Höhe gestufte allgemeine erbschaftsteuerliche Freibeträge zwischen 20.000 und maximal 500.000 Euro. Daneben gibt es besondere Freibeträge. Aber auch bei der Erbschaftsteuer findet man Steuerklassen, die danach unterscheiden, wie eng das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist.

Freibetrag bedeutet dabei immer, dass der gesamte Betrag des Freibetrags vom Wert des Erbes abgezogen und nur der restliche Wert besteuert wird. Der eheliche Zugewinn ist übrigens erbschaftsteuerfrei. Denn er ist kein unentgeltlicher Erwerb, sondern ein Ausgleich zwischen Ehegatten aufgrund eines gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachses während der Ehe.

Diese Freibeträge gelten für alle

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro. 400.000 Euro Freibetrag hat jedes Kind sowie, falls Kinder des Verstorbenen bereits vorher verstorben waren, dessen Kind. Die Höhe der Freibeträge nimmt ab, je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser war. 20.000 Euro sind der geringstmögliche allgemeine Freibetrag. Er würde zum Beispiel auch zwischen Paaren gelten, die unverheiratet viele Jahre oder gar Jahrzehnte zusammenleben.

Allgemeiner Freibetrag je Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Enkelkinder bei vorverstorbenen Eltern, Stief- und Adoptivkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Urenkel, Eltern, Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und alle weiteren Personen: 20.000 Euro

Schenkungsteuerlich entstehen Freibeträge alle zehn Jahre neu. So können lebzeitige Teil-Vermögensübertragungen in den Grenzen der Freibeträge steuerfrei erfolgen und die spätere Erbschaftsteuerlast mindern helfen.

Besondere Freibeträge

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können erbschaftsteuerlich von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen profitieren. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für sie grundsätzlich 256.000 Euro. Allerdings müssen sie sich hierbei erbschaftsteuerfrei erhaltene Witwen- oder Betriebsrentenansprüche in Höhe des Kapitalwertes anrechnen lassen. Auch Kindern steht neben ihrem allgemeinen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu. Er orientiert sich am Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren beträgt der Versorgungsfreibetrag 52.000 Euro. Ab dann sinkt der Versorgungsfreibetrag alle fünf Jahre um rund 10.000 Euro. Für Kinder zwischen 20 und bis 27 Jahre gilt dann nur noch ein Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro. Aber auch hier gilt: Eigene Versorgungsbezüge wie eine Waisenrente müssen mit dem Kapitalwert angerechnet werden. Die Rentenansprüche können den Versorgungsfreibetrag bis auf Null sinken lassen.

Hausrat-Freibetrag

Ein weiterer besonderer und zusätzlicher Freibetrag ist der Hausrat-Freibetrag. Er steht Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Stiefkindern, Adoptivkindern, Kindern verstorbener Kinder, Enkeln, Stiefenkeln, Urenkeln sowie Eltern, Groß- und Ureltern des Erblassers in Höhe von 41.000 Euro zu. Einen Hausrat-Freibetrag von 12.000 Euro haben Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten, Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft sowie Onkel, Tanten, Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde und alle anderen Personengruppen.

Für Erbgegenstände wie Auto oder Wohnmobil gibt es noch einen weiteren Freibetrag für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel, Stiefenkel, Urenkel sowie Eltern, Groß- und Ureltern in Höhe von 12.000 Euro.

Die Steuerklassen

Die Erbschaftsteuer kennt keinen einheitlichen Steuersatz für alle Erben. Die Erben werden zur Ermittlung des Steuersatzes in Gruppen von drei Steuerklassen eingeteilt. Die Steuerklasse und die Höhe des steuerlichen Werts des vererbten Vermögens entscheiden dann über die Höhe des Steuersatzes.

Wegen der erheblich geringeren Freibeträge und der erheblich höheren Steuersätze zwischen Unverheirateten und Nichtverwandten kann es sinnvoll sein, vor einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen den Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zu vollziehen. Dies kann durch Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder Adoption erfolgen. Bei einer Adoption bedarf es allerdings der nachvollziehbaren Darstellung eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses.

Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

Suchcode: 2201-01rs

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