Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter auf 01.12. 2023 verschoben

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2020 können nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG Wohnungseigentümer als Bestandteil der ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a WEG).

Um den Verwaltern sowie den für die Zertifizierung zuständigen IHKn genügend Vorlauf zu geben, sollte diese Pflicht erst am 1. Dezember 2022 in Kraft treten. Aufgrund von Verzögerungen bei der Einrichtung der Fortbildungsangebote sowie der Prüfungsmöglichkeiten durch die IHKn sowie der Vielzahl an Verwaltern, die eine solche Zertifizierung vornehmen lassen müssen und wollen, wurde das Inkrafttreten nun um ein Jahr auf den 1. Dezember 2023 verschoben. Der Bundestag hat der Änderung in seiner Sitzung vom 22. September 2023 zugestimmt. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses stand die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch aus; dies ist jedoch reine Formsache.

Julia Wagner, Leiterin Zivilrecht Haus & Grund Deutschland

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