Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Ab März 2023 zahlen Stromkunden für 80 Prozent ihres vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für Verbräuche oberhalb dieses Basis-Kontingents gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkunden mit einem höheren Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde. Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Ab dem 1. März 2023 sinken die monatlichen Abschläge durch die Stromversorger entsprechend dem Entlastungsbetrag. Im März erhalten Verbraucher zudem auch eine einmalige rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Preisgarantie gilt bis Ende 2023, kann gegebenenfalls aber bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Für ein Kontingent von 80 Prozent (Verbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr) beziehungsweise 70 Prozent (Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr) wird den Stromkunden im Jahr 2023 ein Differenzbetrag gewährt.

Für den Verbrauch oberhalb des Entlastungsbetrages gilt der mit dem Stromversorger vereinbarte Arbeitspreis. Ein Stromversorger darf vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 den Arbeitspreis nur dann erhöhen, wenn er nachweisen kann, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung kann sich aus marktbasierten Preis- und Kostenentwicklungen oder der Entwicklung der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile ergeben.

Informationspflichten für Stromversorger
Bei einem Lieferantenwechsel müssen Stromversorger im Jahr 2023 den Letztverbrauchern diese Information und alle hiermit einhergehenden Veränderungen in der Schlussrechnung mitteilen. Sie sind zudem verpflichtet, auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen über die Entlastung in leicht auffindbarer und verständlicher Form zu veröffentlichen – verbunden mit dem Hinweis, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können. Bei Neuabschlüssen im Jahr 2023 müssen die Stromversorgungsunternehmen den Verbrauchern die auf ihrer Internetseite ausgewiesenen Informationen auch in schriftlicher Form zukommen lassen.

Jakob Grimm, Referent Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik Haus & Grund Deutschland

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