WEG-Reform: Eigentümer bleibt prozessführungsbefugt

Seit der WEG-Reform kann nicht mehr der einzelne Eigentümer, sondern nur noch die Gemeinschaft alle Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum geltend machen. Doch wie sieht es bei laufenden Verfahren aus?

Bis zum Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 unterschieden sich die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum betreffend in sogenannte geborene und gekorene Ansprüche. Manche Rechte und Pflichten konnten nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden (geboren), manche konnte die Gemeinschaft per Beschluss an sich ziehen, oblagen aber sonst der Ausübung des einzelnen Eigentümers (gekoren).

Seit dem 1. Dezember 2020 kann nur noch die Gemeinschaft Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum geltend machen (1). Außerdem ist sie für alle Ansprüche, die eine einheitliche Rechtsausübung erfordern, zuständig. Konkret bedeutet das, dass die Gemeinschaft nun Rechte ausüben kann und muss, die bis zur Reform dem einzelnen Eigentümer zustanden.

Eigentümer bleibt in Altfällen prozessführungsbefugt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, was mit bereits vor der Reform bei Gericht anhängigen Verfahren passiert, bei denen der Eigentümer Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum einklagte, für die ab dem 1. Dezember 2020 aber die Gemeinschaft zuständig ist. Er entschied: Solange die Gemeinschaft keinen entgegenstehenden Willen mitteile, solle der Wohnungseigentümer prozessführungsbefugt bleiben. (2)

Grenzbepflanzung verletzt Gemeinschaftseigentum
In dem entschiedenen Fall klagte ein Wohnungseigentümer gegen die Bepflanzung des Nachbargrundstücks mit Zypressen, welche den vorgegebenen Pflanzabstand zur Grenze des gemeinschaftlichen Grundstücks verletzten. Für die Ausübung dieses Rechts war er bis zum 1. Dezember 2020 befugt, da die Gemeinschaft dieses Recht nicht an sich gezogen hatte. Nach neuem Recht stünde ihm diese Befugnis nicht mehr zu, da ausschließlich die Gemeinschaft für die Ausübung solcher Rechte zuständig sei. (3)

Gesetzgeber habe Übergangsproblem vergessen
Der BGH entschied, dass Kläger in Fällen von vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren prozessführungsbefugt bleiben. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Gericht eine schriftliche Äußerung des vertretungsberechtigten Organs– zum Beispiel desVerwalters – über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft vorliege.

Der Gesetzgeber habe dieses Übergangsproblem vergessen. Ein nachträglicher Wegfall der Prozessführungsbefugnis während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens könne nach Ansicht der Richter nicht gewollt sein. Er hätte zur Folge, dass das bis dahin geführte Verfahren gänzlich nutzlos gewesen wäre und im Ergebnis nur erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte.

1 § 9 Absatz 2 WEG

2 BGH Urteil vom 07.05.2021 (V ZR 299/19) 

3 nach § 9a Absatz 2 WEG

Julia Wagner, Referentin Recht Haus & Grund Deutschland

Suchcode: 2107-04vv-k3