Vermögensbericht der WEG: Eigentümer können Korrektur verlangen

Seit der letzten Reform des Wohnungseigentümergesetzes (WEG-Reform) müssen die WEG-Verwalter nach § 28 Absatz 4 WEG den Wohnungseigentümern einen Vermögensbericht zur Verfügung stellen. Dieser muss mindestens den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft enthalten.

Stichtag für den Vermögensbericht ist immer der 31. Dezember des Vorjahres. Eine Frist für die Erstellung ist gesetzlich zwar nicht geregelt, aber hier wird der gleiche Zeitrahmen wie bei der Jahresabrechnung – also drei bis sechs Monate – einzuräumen sein.

Fehlerhafte Vermögensberichte
Sollte der Vermögensbericht nicht korrekt oder nicht verständlich sein, dann ist dieser laut einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2022 (1 S 64/22) mangelhaft. Jeder Eigentümer kann dann verlangen, dass ihm ein neuer, korrigierter Vermögensbericht zur Verfügung gestellt wird.

Im konkreten Fall beanstandete ein Eigentümer den von der Verwaltung vorgelegten Vermögensbericht. Zwar entsprach die aufgeführte IST-Erhaltungsrücklage der SOLL-Erhaltungsrücklage, jedoch korrespondierte dieser Wert nicht mit dem genannten IST-Kontostand der Erhaltungsrücklage. Gründe hierfür ließen sich dem Vermögensbericht nicht entnehmen. Zwar sei es laut den Richtern durchaus denkbar, dass diese Differenz auf buchhalterische Gründe zurückzuführen und der Differenzbetrag in dem Stand des Liquiditätskontos enthalten sei. Sollte dies der Fall sein, wäre es aber aus dem zur Verfügung gestellten Vermögensbericht nicht ersichtlich, wodurch dieser mangelhaft sei. Der Eigentümer konnte daher von der Verwaltung verlangen, den Vermögensbericht zu korrigieren und ihm dann erneut zur Verfügung zu stellen.

Praxistipp

Sinn und Zweck des Vermögensberichtes ist es, den Eigentümern einen möglichst genauen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft zu verschaffen. Sollten Ihnen Unstimmigkeiten in dem Bericht auffallen, scheuen Sie nicht davor, bei der Verwaltung nachzufragen und gegebenenfalls eine Korrektur des Berichtes zu verlangen. Die Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen einen korrekten Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen, den Sie daher auch einfordern sollten.

Sie müssen sich auch nicht auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung verweisen lassen. Denn Sie haben einen Anspruch darauf, dass Sie den Bericht von der Verwaltung erhalten. Ob dies per Post oder E-Mail oder durch die Bereitstellung in einem Internetportal erfolgt, ist Sache der Verwaltung. Allerdings kann die Gemeinschaft auch hier gegebenenfalls im Wege der Beschlussfassung Vorgaben machen.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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