Unwirtschaftliche Solaranlage – Energieberater muss haften

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die mit der Planung einer Solaranlage beauftragten Energieberater für fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnungen haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlage bei Kenntnis dieses Fehlers nicht beauftragt worden wäre.

In Zeiten des Klimawandels spielen Solaranlagen in Deutschland eine immer größere Rolle. Für die meisten Eigentümer ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage ein zentrales Entscheidungskriterium. Doch was ist, wenn die Anlage nicht so viel bringt wie prognostiziert?

Fehlerhafte Beratung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte einen Energieberater mit der Planung und Bauüberwachung einer Solaranlage. Auf der Grundlage einer von ihm erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung beschlossen die Wohnungseigentümer in einer späteren Versammlung, die vorhandene Heizung durch einen neuen Gas-Brennwertkessel und eine Solaranlage zu ersetzen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung hat der Energieberater eine Solarstromeinspeisung von knapp 75.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr veranschlagt. Die Anlage sollte sich so in weniger als neun Jahren amortisieren. Nach Installation der Anlage konnten im Schnitt jedoch jährlich lediglich um die 15.000 kWh Solarstrom eingespeist werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte nun Schadensersatz von dem Energieberater.

Haftungsgrundlagen

Die OLG-Richter gaben ihr Recht: Der Energieberater müsse für die fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung haften. Denn diese fertigte er im Rahmen der beauftragten Planung der Solaranlage. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Gemeinschaft die Solaranlage bei einer korrekten Darstellung der Wirtschaftlichkeit nicht beauftragt hätte, denn die wirtschaftlichen Gesichtspunkte spielten in der entscheidenden Eigentümerversammlung eine große Rolle.

Höhe des Schadens

Zur Ermittlung der Schadenshöhe zog das Gericht die Kosten der Errichtung der Solaranlage abzüglich des erhaltenen KfW-Zuschusses sowie das Beratungshonorar des Energieberaters heran. Hiervon abgezogen wurden auch die bisher durchschnittlich erzielten Erträge – hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage – sowie ein Bonus, da die Anlage vermutlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus genutzt werden wird und die Energiepreise steigen werden.

Die Richter akzeptierten hingegen nicht die Forderung der Gemeinschaft, dass der Energieberater ihr die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem versprochenen Ertrag der Solaranlage erstatten solle. Dieses könne die WEG allein schon deshalb nicht geltend machen, da die Errichtung einer entsprechend leistungsstarken Anlage unmöglich sei.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

Suchcode: 2205-03vv