Steuerpflicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken entfällt

Gute Nachrichten für Eigentümer von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) im Eigenheim: Die Steuerpflicht entfällt, wenn ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt wird.

Betreiber von Photovoltaikanlagen bis zehn Kilowattstunden peak (kWp) sowie BHKWs bis 2,5 kW in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern können sich auf Antrag von der Einkommensteuer-Veranlagung für diese Anlagen befreien lassen. Ein häusliches Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 Euro jährlich) spielen bei der Frage, ob das Haus selbstgenutzt ist, keine Rolle.

Zahlreiche Einzelstreitigkeiten beendet
Folge des Antrags, der formlos beim Finanzamt gestellt werden kann: Es sind keine Einnahme-Überschuss-Rechnungen mehr abzugeben. Die entsprechenden Einnahmen werden nicht mehr bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Die Anlage gilt ohne weitere Diskussion mit dem Finanzamt als steuerneutrale „Liebhaberei“. Auf dieses Vorgehen haben sich die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern geeinigt, um zahlreiche Einzelstreitigkeiten der letzten Jahre mit einer einheitlichen Regelung zu beenden.

Regelung gilt nicht für die Umsatzsteuer
Die Regelung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Anträge wirken auch auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume zurück. Wichtig dabei: Die Möglichkeit gilt nur für die Einkommen- und Gewerbesteuer, nicht jedoch für die Umsatzsteuer. Bei der Umsatzsteuer kann aber wie bisher die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.

Tipp: Vorher prüfen, ob Befreiung wirklich steuerlich günstiger ist
Das Ganze dient der Entlastung von Papierkrieg mit dem Finanzamt in den Fällen, bei denen klar ist, dass es nur um die private Eigenversorgung geht. Verzichtet man auf die steuerliche Erfassung der Einnahmen, fallen auf der anderen Seite aber natürlich auch Steuervorteile, wie zum Beispiel Abschreibungen auf diese Anlagen, weg. Wo dies eine Rolle spielt, sollte also zunächst geprüft werden, ob ein Antrag auf automatische Einstufung als „Liebhaberei“ wirklich steuerlich günstiger ist. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts ändern sich gegebenenfalls auch frühere, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide. Es kann dann für diese Jahre zu Nachzahlungen kommen, wenn zum Beispiel aus der Photovoltaikanlage oder dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste geltend gemacht werden konnten, was durch die nachträgliche Nicht-mehr-Veranlagung entfällt. Dann kann es auch zur Zahlung von Nachzahlungszinsen kommen.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 2. Juni 2021.

Das bayerische Finanzministerium hat im Internet ein Merkblatt mit weiteren Erläuterungen veröffentlicht. Dort gibt es auch ein Muster für einen Antrag auf Nutzung der hier erläuterten Vereinfachungsregel.

Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

2108-01rs