Keine Vorschriften zu Mindesttemperaturen
Nach aktueller Rechtslage liegt ein Mietmangel vor, wenn der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend beheizen kann. Mindesttemperaturen sind – jedenfalls bis zum Redaktionsschluss – gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr hat sie die Rechtsprechung in diversen Urteilen anhand eines zeitgemäßen Wohnstandards herausgebildet. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass folgende Temperaturen einzuhalten sind:
- In Wohnräumen und Bädern müssen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr mindestens 20 Grad Celsius, in sonstigen Nebenräumen 18 Grad Celsius erreicht werden können, in der Zeit von 23 bis 6 Uhr genügt es, wenn die Wohnräume mindestens über 16 bis 18 Grad Celsius verfügen.
- Die Warmwassertemperatur muss rund um die Uhr 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf erreichen. Achtung: Bei sogenannten Großanlagen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen, muss die Wassertemperatur aus Gründen des Legionellenschutzes bei 60 Grad Celsius liegen.
Für den Fall, dass vermietete Wohnungen in der aktuellen Situation nicht im üblichen Umfang beheizt und benutzt werden können, stellt sich die Frage, wie die Rechtsprechung darauf reagieren beziehungsweise ob der Gesetzgeber möglicherweise noch tätig wird. Die Frage lässt sich daher leider noch nicht beantworten.