Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Wasseranschluss muss wiederhergestellt werden

Hat ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer seinen Anschluss für die Gartenbewässerung eigenmächtig abgetrennt und Rohrleitungen entfernt, muss er diesen wieder funktionsfähig machen, wenn die Gemeinschaft dies verlangt. Gehört der Anschluss nämlich zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes, können diese auch nicht durch die Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden. Dies entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28. Oktober 2020 (318 S 32/20).

Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin einer Sondereigentumseinheit, zu der unter anderem Räume im Kellergeschoss gehören. Gleichzeitig steht der Beklagten das Sondernutzungsrecht an einem an ihre Sondereigentumseinheit angrenzenden Grundstücksteil zu. Laut Teilungserklärung sind ihrem Sondereigentum unter anderem die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung zugewiesen.

Eigentümerin baute Wasseranschluss zurück
Nach Erwerb der Wohnung nahm die Beklagte im Kellergeschoss Umbauten vor. Unter anderem entfernte sie Wasserleitungen für einen Außenwasserhahn auf ihrer Sondernutzungsfläche und demontierte diesen. Die Gemeinschaft verlangte jedoch, den Wasseranschluss wiederherzustellen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und verurteilte die Beklagte dazu, den Wasseranschluss wieder funktionstüchtig zu machen.

Wasseranschluss muss sich räumlich im Sondereigentum befinden
Nach Auffassung des Landgerichts sind Versorgungseinrichtungen wie ein Wasseranschluss und die dazugehörigen Leitungen nur dann dem Sondereigentum zuzurechnen, wenn sie sich auch im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden. Dies sei in Bezug auf den Außenwasserhahn jedoch nicht der Fall, da er sich zwar im Sondernutzungsrecht befände, er jedoch dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sei.

Wasserleitungen ohne Absperrventil bleiben Gemeinschaftseigentum
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verlieren Wasserleitungen ihre Zugehörigkeit zum Gesamtnetz erst dann, wenn sie sich durch ein im Sondereigentum befindliches Absperrventil davon trennen ließen. Ansonsten verbleibt die Versorgungsleitung im Gemeinschaftseigentum. Eine Absperrmöglichkeit in einem gemeinschaftlichen Hausanschlussraum genügt nicht. Da im verhandelten Fall kein Absperrventil vorhanden war, seien auch die Leitungen weiterhin dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen.

Dass sich der Außenwasserhahn im Sondernutzungsbereich der Beklagten befinde, sei für den Ausgang der Klage ebenso unerheblich. Denn im Zweifel bestünde ein Duldungsanspruch, damit auch die anderen Eigentümer diesen Wasserhahn nutzen können.

Julia Wagner, Referentin Recht Haus & Grund Deutschland

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