Als Einfriedung gilt das Umzäunen oder anderweitige Abgrenzen eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun oder eine Hecke. Hingegen gelten Elemente wie Erdwälle, Bäche, Straßen oder Wege nicht als Einfriedung. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Details regeln aber die Bundesländer selbst in ihren jeweiligen Bau- und Nachbarrechtsgesetzen.
So variiert zum Beispiel die maximal zulässige Höhe je nach Bundesland und Gemeinde. Hier sollten sich Eigentümer deshalb nach der sogenannten ortsüblichen Einfriedung richten. Das bedeutet: Sie können sich daran orientieren, wie hoch die Mauern, Zäune und Hecken auf anderen Grundstücken in der Umgebung sind. Ziel ist ein einheitliches Ortsbild. In vielen Wohngebieten gilt eine Höhe von 1,25 Metern als Obergrenze.
Wer zahlt für die Einfriedung?
Es gibt keine generelle Pflicht, das eigene Grundstück einzufrieden. In einigen Bundesländern müssen Eigentümer dies auf Verlangen des Nachbarn jedoch erfüllen – zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
Wer die Kosten trägt, hängt vom Standort ab: Steht die Einfriedung vollständig auf einem Grundstück, zahlt der Eigentümer. Verläuft sie auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich um eine gemeinsame Einfriedung. Dann teilen sich die beteiligten Parteien die Kosten, haben dafür aber auch einen gleichberechtigten Nutzungsanspruch. Das heißt, sie dürfen die Einfriedung nur dann zurückbauen oder verändern, wenn auch die andere Partei zustimmt.
Wenn der Zaun zum Rechtsstreit wird
Rund um das Thema Einfriedung gibt es zahlreiche Konfliktpotenziale. Besonders häufig kommt es zum Streit, wenn eine Partei eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze errichten möchte, der Nachbar aber dagegen ist. Hat ein Eigentümer bereits eine Einfriedung gebaut, die nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, entstehen ebenfalls regelmäßig Konflikte.