Rechtsschutzversicherung: Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters nach Auszug des Mieters

Die Kaution durfte verrechnet werden, restlicher Anspruch ist verjährt.

Sarah S. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Verein. Die Mieter ihrer Wohnung, die Eheleute Maier, sind am 1. März 2023 ausgezogen. Vor deren Einzug war ein neuer Parkettboden verlegt worden. Dieser weist an mehreren Stellen Schäden auf, die durch Gießwasser von auf dem Boden stehenden Blumenkübeln entstanden sind. Zusätzlich ist der Eingangsbereich vollständig zerkratzt. Sarah S. lässt die Schäden beheben und stellt ihren ehemaligen Mietern die Kosten in Höhe von 1.200 Euro mit der Nebenkostenabrechnung im Dezember 2023 in Rechnung. Sie gibt an, die einbehaltene Kaution in Höhe von 800 Euro mit offenen Forderungen zu verrechnen. Den restlichen Betrag von 400 Euro fordert sie von den Mietern ein.

Die Eheleute Maier weigern sich, den Betrag zu zahlen. Ihrer Meinung nach hat die Vermieterin die Schäden zu spät abgerechnet, da Schadenersatzansprüche des Vermieters gemäß § 548 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung verjähren. Deshalb fordern die Mieter vor Gericht die Rückzahlung der Kaution in Höhe von 800 Euro. Sarah S. reicht daraufhin eine Widerklage ein und verlangt die Zahlung der eingeforderten 400 Euro.

Das Amtsgericht weist beide Zahlungsansprüche ab. Zwar wäre der Anspruch der Vermieterin auf Wiederherstellung der Mietsache in den ursprünglichen Zustand innerhalb von sechs Monaten verjährt, allerdings hatte Sarah S. stattdessen Geldersatz gefordert. Dieser Zahlungsanspruch konnte mit dem Kautionsanspruch verrechnet werden, da es sich um gleichartige Geldforderungen handelte, die innerhalb der sechsmonatigen Frist unverjährt gegenüberstanden. Dass Sarah S. ihren Anspruch erst nach Ablauf dieser Frist im Rahmen der Endabrechnung geltend gemacht hat, wertete das Gericht nicht als problematisch, da es sich lediglich um eine Formalität handele.

Da der Schaden jedoch höher als der Kautionsanspruch ist, ist der darüberhinausgehende Schadenersatzanspruch verjährt. Aus diesem Grund wird die Widerklage von Sarah S. abgewiesen.

ROLAND Rechtsschutz zahlt für Sarah S. die anteiligen Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Anteil ihres Unterliegens, abzüglich der Selbstbeteiligung.

ROLAND Rechtsschutz

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