Rechtsschutzversicherung: Haftung bei unberechtigtem Mängelverdacht

Viktoria K. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Ortsverein. Eines Tages meldet ihr Mieter, dass er in seiner Wohnung Schmorgeruch wahrnimmt. Frau K. beauftragt sofort ein Fachunternehmen, das jedoch keinen Mangel am Sicherungskasten feststellt.

Frau K. verlangt von ihrem Mieter die Erstattung der entstandenen Diagnosekosten, da sich der Mängelverdacht als unbegründet herausgestellt hat. Ihrer Ansicht nach hat der Mieter durch seine vorschnelle und unbegründete Meldung die Kosten verursacht.

Klage auf Schadenersatz gegen den Mieter
Da der Mieter die Erstattung verweigert, wendet sich Frau K. an ROLAND Rechtsschutz, um sich einen Fachanwalt für Mietrecht empfehlen zu lassen. Dieser erhebt für Frau K. Klage auf Zahlung von Schadenersatz gegen den Mieter. Die Gerichts- und Anwaltskosten bevorschusst ROLAND Rechtsschutz mit Ausnahme der Selbstbeteiligung.

Schadenersatzanspruch nur bei absichtlicher Schadensmeldung
Das Amtsgericht weist die Klage jedoch ab. Der Mieter sei nicht verpflichtet, technische Probleme in der Wohnung selbst zu diagnostizieren und mögliche Gefahrenquellen zu überprüfen. Da die Vermieterin das Fachunternehmen selbst beauftragt hat, ist sie grundsätzlich für die entstehenden Kosten verantwortlich. Ein Schadenersatzanspruch könne nur dann bestehen, wenn der Mieter absichtlich einen vermeintlichen Mangel meldet, um gezielt Kosten für den Vermieter zu verursachen. Dies war hier aber nicht der Fall.

Mit den Rechtsschutzlösungen der ROLAND Rechtsschutz-Versicherung für Eigentümer und Vermieter können Sie Ihre Interessen im Streitfall umfassend absichern. Als Haus & Grund-Mitglied erhalten Sie attraktive Vorteile beim Abschluss.

Haben Sie dazu Fragen? Das ROLAND Service-Team steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0221 – 82 77-23 33 zur Verfügung.

ROLAND Rechtsschutz

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