Als Alina S. davon erfährt, kündigt sie das Mietverhältnis mit Beate R. fristgemäß. Die Vermieterin ist der Ansicht, dass Beate R. das Mietverhältnis durch die gewinnbringende Untervermietung verletzt habe. Schließlich erhebt Alina S. Räumungsklage. Das Amtsgericht weist die Klage zunächst ab. Doch in der Folgeinstanz gibt das Landgericht der Klage statt.
Im Rahmen der Revision entscheidet der Bundesgerichtshof zugunsten von Alina S. Denn eine Untervermietung diene dazu, die eigenen Wohnkosten zu decken – nicht aber dazu, Gewinne zu erzielen. Die gewinnbringende Untervermietung stelle kein berechtigtes Interesse der Mieterin dar. Deshalb habe Beate R. keinen Anspruch darauf, dass Alina S. einer solchen Untervermietung zustimmt. Die Mieterin Beate R. muss die von ROLAND Rechtsschutz bevorschussten Prozesskosten einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten.