Rechtschutzversicherung: Nutzungsentschädigung

Peter Z. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Verein. Sein Mieter ist mit fünf Monatsmieten im Rückstand. Deshalb kündigt Herr Z. das Mietverhältnis. Doch der Mieter zieht erst zwei Monate nach Beendigung des Mietvertrages aus der Wohnung aus. Peter Z. verlangt deshalb neben der rückständigen Miete eine Nutzungsentschädigung für die zwei Monate, in denen der Mieter die Wohnung weiter genutzt hat.

Auf die Zahlungsaufforderungen durch Haus & Grund reagiert der ehemalige Mieter nicht. Deshalb beauftragt Peter Z. einen Rechtsanwalt, um seine Forderungen vor Gericht durchzusetzen. Zum Gerichtstermin erscheint der ehemalige Mieter nicht. Das Gericht verkündet ein Urteil zugunsten von Peter Z. Mit dem Urteil führt sein Rechtsanwalt erfolgreich die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter durch.

ROLAND Rechtsschutz hat die Kosten des Prozesses und der Zwangsvollstreckung vorgelegt. Über die Zwangsvollstreckung können diese vollständig zurückgeholt werden.

Mieterhöhung ohne Mietspiegel

Markus S. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Verein. Er möchte nach einigen Jahren die Miete erhöhen, um diese den gestiegenen Kosten anzupassen. Deshalb spricht er gegenüber seinen Mietern, einem jungen Pärchen, ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen aus. Auf seine Bitte, die Mieterhöhung zu bestätigen, reagieren die Mieter jedoch nicht. Weder persönlich noch telefonisch kann Markus S. die beiden erreichen. Er hat den Eindruck, dass sie ihm bewusst aus dem Weg gehen.

Mithilfe seines Rechtsanwalts klagt Markus S. die Zustimmung zur Mieterhöhung schließlich ein. Im Prozess verteidigen sich die Mieter nun. Sie geben an, dem Mieterhöhungsverlangen sei kein aktueller Mietspiegel beigefügt gewesen. Deshalb konnten sie die Mieterhöhung nicht überprüfen. Sie hätten aus diesem Grund der Mieterhöhung nicht zustimmen können; die Mieterhöhung sei unwirksam.

Doch das zuständige Amtsgericht gibt der Klage statt. Es verweist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demnach sei es ausreichend, wenn der Vermieter die Einsicht in den Mietspiegel anbietet. Er muss ihn dem Schreiben zum Erhöhungsverlangen allerdings nicht beifügen. Markus S. hatte in seinem Schreiben angeboten, den Mietspiegel bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Dies war nach Ansicht des Gerichts ausreichend. Die Mieter hätten so in zumutbarer Weise eine Überprüfung der Beträge vornehmen können. Die Mieterhöhung ist wirksam.

Die von ROLAND Rechtsschutz vorgelegten Anwalts- und Gerichtskosten müssen die Mieter zahlen.  Die von Markus S. gezahlte Selbstbeteiligung bekommt er erstattet.

ROLAND Rechtsschutz

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