Rechtschutzversicherung: Kündigung wegen Lärmbelästigung

Nach anhaltender massiver Ruhestörung trotz zweier Abmahnungen kündigt eine Vermieterin ihrer Mieterin fristlos. Die anschließende Räumungsklage ist in der zweiten Instanz erfolgreich.

Sabine F. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus & Grund und hat eine Wohnung an Manuela S vermietet. Nach sechs Jahren, in denen Manuela S. in der Wohnung lebt, zieht ihr Lebensgefährte Marius T. mit seinen beiden Kindern in die Wohnung mit ein.

Ab diesem Zeitpunkt beschweren sich zwei Nachbarn immer wieder über anhaltenden Lärm durch Trampeln, Schreien und Türenschlagen. Häufig ist nachts Geschrei und laute Musik zu hören, oder es werden Möbel gerückt. Gesprächsversuche mit Manuela S. und Marius T. scheitern. Ein Nachbar stellt nach einer verbalen Auseinandersetzung Strafanzeige gegen Marius T.

Trotz Abmahnungen keine Besserung
Sabine F. mahnt ihre Mieterin ab und fordert sie auf, die Lärmbelästigung zu beenden. Aber auch nach einem Polizeieinsatz und einer weiteren Abmahnung bessert sich die Situation nicht. Daraufhin kündigt Sabine F. den Mietvertrag fristlos und erhebt Räumungsklage gegen Manuela S.

Amtsgericht geht von Kinderlärm aus
Das Amtsgericht weist die Klage ab, da es von natürlichem Kinderlärm ausgeht. Das von einem Nachbarn erstellte Lärmprotokoll reicht den Richtern nicht aus. Auch die angebotene Zeugenvernehmung wird nicht durchgeführt.

Berufungsgericht lädt Zeugen ein
Sabine F. akzeptiert diese Entscheidung nicht und legt Berufung ein. Das Berufungsgericht lädt die Nachbarn als Zeugen, um den Sachverhalt aufzuklären. Wer für den Lärm konkret verantwortlich ist – Manuela S. und Marius T. oder die Kinder – weiß Sabine F. nicht. In das genaue Geschehen der Wohnung hat sie als Vermieterin keinen Einblick. Doch durch das Lärmprotokoll ist die Lärmbelästigung nach Zeitpunkt, Art und Intensität, Dauer und Häufigkeit ausreichend beschrieben. Da die Aussagen der Nachbarn bestätigen, dass der Lärm von den Erwachsenen ausgegangen ist und die spielenden Kinder nicht verantwortlich sind, gibt das Berufungsgericht der Räumungsklage statt.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt zunächst die Kosten für Sabine F. Da die Mieterin Manuela S. den Gerichtsprozess verloren hat, muss sie die Kosten vollständig zurückzahlen. Sabine F. bekommt deshalb auch die Selbstbeteiligung erstattet.

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Haben Sie dazu Fragen? Das ROLAND Service-Team steht Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0221 – 82 77-23 33 zur Verfügung.

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