Personenaufzüge in Mehrfamilienhäusern: Regelmäßige Prüfungen sind Pflicht

Wie viele andere technische Geräte müssen auch Personenaufzüge in Wohngebäuden regelmäßig gewartet werden. Wie oft eine Wartung fällig ist, regelt die Betriebssicherheitsverordnung. Auch wenn sich diese Verordnung primär mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auseinandersetzt, gilt sie aber ebenfalls für Personenaufzüge in vermieteten Mehrfamilienhäusern.

In der Verordnung ist festgelegt, dass Personenaufzüge spätestens alle zwei Jahre einer Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (wie beispielsweise dem TÜV) zu unterziehen sind. Hierbei wird geprüft, ob sich der Aufzug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Zudem wird untersucht, ob die notwendigen technischen Unterlagen wie eine CE-Kennzeichnung sowie ein Notfallplan vorhanden und plausibel sind. Sollte die Überwachungsstelle bei einer Prüfung feststellen, dass die aktuellen Prüfungsintervalle zu lang sind, können diese in Abstimmung mit dem Eigentümer verkürzt werden. Sollte der Eigentümer mit der vorgeschlagenen Fristverkürzung nicht einverstanden sein, muss er sich an die zuständige Baubehörde wenden.

Zusätzliche Zwischenprüfungen

Zwischen den jeweiligen Hauptprüfungen muss zudem jeweils eine Zwischenprüfung erfolgen. Auch diese kann nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. Bei der Zwischenprüfung wird eine Sicht- und einfache Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile vorgenommen. Sie ist also weniger aufwendig als eine Hauptprüfung. Mit Haupt- und Zwischenprüfung müssen Personenaufzüge aber selbst bei maximaler Ausnutzung der Fristen mindestens einmal jährlich geprüft werden.

Notrufanlagen und Notfallplan

Seit 2016 müssen Personenaufzüge zudem mit Notrufanlangen und Notfallplänen ausgestattet sein. Die Notrufanlage muss eine Zwei-Wege-Kommunikation mit einem ständig erreichbaren Notdienst ermöglichen. Diesem Notdienst ist zudem ein Notfallplan zur Verfügung zu stellen, in dem mindestens der Standort des Aufzugs, Angaben zum Verantwortlichen, Angaben zu Personen, die Zugang zu den Aufzugseinrichtungen haben, Angaben zum Nothelfer, einer prognostizierten Dauer bis zum Beginn eines Befreiungseinsatzes sowie eine Anleitung für eine Notbefreiung enthalten sind. Muster für solche Notfallpläne werden von den Aufzugsherstellern oder den Überwachungsstellen zur Verfügung gestellt. Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Hilfsmittel müssen zudem in unmittelbarer Nähe des Aufzuges bereitgehalten werden.

Hinweis

Aufzüge in Einfamilienhäusern unterliegen grundsätzlich keiner Prüfpflicht, wenn sie nur von den Eigentümern genutzt werden. Dennoch ist eine regelmäßige Wartung ratsam. Sollte der Aufzug auch von Angestellten während der Verrichtung ihrer Arbeit verwendet werden, gelten hier ebenfalls die gesetzlichen Prüfpflichten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine angestellte Pflegekraft den Aufzug benutzt, um die pflegebedürftigen Eigentümer vom Erdgeschoss ins Obergeschoss (oder umgekehrt) zu transportieren.

Paternoster

Früher gang und gäbe, heute eine Rarität: Paternoster, also Personenumlaufaufzüge, bei denen mehrere Einzelkabinen über zwei parallele Aufzugsschächte in einem ständigen Umlaufbetrieb fahren sind heutzutage Kult, aber nur noch ganz selten und zumeist in Behörden zu finden. In Wohnhäusern wird man sie vergeblich suchen, denn dort ist ihr Betrieb verboten und wird dort mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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