Neuregelung der Maklercourtage bei Immobilienkauf

Das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten soll für private Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen Einsparpotenziale bergen. Nach dem Gesetz dürfen Verkäufer dann nur noch höchstens die Hälfte der Maklerprovision an den privaten Käufer weitergeben, wenn sie den Makler beauftragen.

Bislang unterschied sich von Bundesland zu Bundesland, welche Partei in welcher Höhe die Courtage zu übernehmen hat. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen war es sogar üblich, dass allein der Käufer die Provision übernimmt, unabhängig davon, wer den Makler beauftragt hat. Dies wurde mit der Reform vereinheitlicht.

Beispiel Berlin: Bei einer Kostenteilung fallen für den Käufer nur noch höchstens 3,57 Prozent statt 7,14 Prozent Maklerprovision an. Bei einem durchschnittlichen Kaufpreis von rund 460.000 Euro in der Hauptstadt machen 3,57 Prozent weniger Provision rund 16.000 Euro aus.

Gleichzeitig wurde die Rechtssicherheit erhöht. Neben der Vorgabe, dass Maklerverträge über den Kauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen durch Verbraucher mindestens der Textform bedürfen, muss der Käufer auch erst dann seinen Teil der Courtage begleichen, wenn der Verkäufer bestätigt, seinerseits bereits geleistet zu haben.

Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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