Zu dieser praxisrelevanten Frage in Bezug auf das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) hat sich der Bundesfinanzhof in seinem am 5. September 2024 veröffentlichten Urteil geäußert ( II R 12/21). Die Grundregel: Die Übertragung der Immobilie muss noch „im Rahmen der Teilung des Nachlasses“ erfolgen. Positiv für die Miterben: Auch wenn die Erbauseinandersetzung mehr als sechs Monate andauert, kann noch von der Befreiung profitiert werden, so das Gericht.
Der Fall
Die Eltern des Klägers waren im Dezember 2015 verstorben. Der Kläger und sein Bruder beerbten ihre Eltern je zur Hälfte. Zum Nachlass gehörten Grundstücke und Gesellschaftsbeteiligungen. Für die vom Kläger nach dem Erbfall bewohnte Wohnung wurde die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer. 4c ErbStG (Familienheim) gewährt. Im Jahr 2018 übertrugen die beiden Brüder untereinander zum Zwecke der Erbauseinandersetzung mehrere Grundstücke und die Gesellschaftsanteile gegen Abfindung. Der Kläger beantragte daraufhin die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit dem Ziel, dass das Finanzamt aufgrund der Erbauseinandersetzung die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen neu zuordnen sollte.
Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah nach dem Erbfall, konkret bis maximal sechs Monate danach erfolgt (so auch H E 13a.11 Erbschaftssteuer-Handbuch). Der Erbfall sei aber bereits 2015 eingetreten. Der Bundesfinanzhof verwies hingegen darauf, dass eine solche zeitliche Beschränkung für die Teilung des Nachlasses in § 13b Absatz 3 ErbStG a.F. aber nicht vorgesehen ist. Ausreichend sei, dass ein innerer Zusammenhang zum Erbfall besteht.
Fazit
Der Bundesfinanzhof weist in dem Urteil warnend darauf hin, dass eine Vermögensübertragung auch tatsächlich im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgen muss. Die Übertragung der Steuerbefreiung auf den Miterben (sogenannter Begünstigungstransfer) ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Entschluss zur Aufteilung des Erbes auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft beruht, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat. Ob das so ist, wird letztlich wieder eine Einzelfallentscheidung sein. Das zeigt erneut die Wichtigkeit vorausschauender Nachfolgeplanung auf, die alle erbschaftsteuerlichen Aspekte miteinbezieht.