Mülltrennung: Kontrolle und Nachsortieren zahlen die Mieter

Mülltrennung ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grund verweigern Entsorger auch die Mitnahme von nicht korrekt befüllten Abfallbehältern. Doch nicht alle Mieter halten sich an die Vorgaben. Damit der Müll dennoch entsorgt wird, ist eine Nachsortierung von Hand erforderlich. Doch wer muss diese Kosten tragen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2022 (VIII ZR 117/21) entschieden, dass der Vermieter für die Kontrolle der Mülltrennung und einer gegebenenfalls erforderlichen händischen Nachsortierung einen Dienstleister beauftragen kann. Die hierfür anfallenden Kosten können als Kosten der Müllbeseitigung (§ 2 Nummer 8 Betriebskostenverordnung) im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter des Hauses umgelegt werden.

„Haftung“ für Fehlverhalten anderer
In einem Berliner Mietshaus stritten Vermieter und Mieter über die Betriebskostenabrechnung. Die Mieter lehnten es ab, einen Betrag in Höhe von 12,09 Euro für das „Behältermanagement“ zu entrichten. Dahinter verbargen sich die Kosten eines Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand. Die Mieter beriefen sich darauf, dass es sich hierbei nicht um Betriebskosten handele. Denn die ergriffenen Maßnahmen seien nur eine Reaktion auf eine fehlerhafte Mülltrennung von Teilen der Mieterschaft. Deren Verhalten sei vertragswidrig, weswegen die Kosten nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden seien. Dies ließen die BGH-Richter nicht gelten. Denn es komme nämlich nicht darauf an, ob die vom Vermieter veranlassten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks auch durch den konkreten Mieter oder alleine durch andere Mieter verursacht wurden und ob deren Verhalten vertragstreu oder -widrig sei.

Wirtschaftlichkeitsgebot
Zum anderen erhoben die Mieter den Einwurf, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vorliege. Sie hatten aber versäumt, dies konkret darzulegen. So stimmten die Richter den Mietern zwar zu, dass sie die Kosten nicht hätten tragen müssen, wenn sie konkret dargelegt hätten, dass diese unwirtschaftlich seien. Da sie dies aber nur pauschal behauptet hatten, wurde der Einwand verworfen.

Praxis-Tipp Sollten Ihre Mieter den Müll nicht korrekt trennen, können Sie die Kosten für eine Kontrolle und das Nachsortieren auf alle Mieter umlegen; vorausgesetzt, die Umlage der Müllbeseitigungskosten ist vertraglich vereinbart. Sie sollten aber gewappnet sein, die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme im Zweifel darlegen zu können, indem Sie prüfen, welche Kosten andere Alternativen verursachen würden.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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