Mindestnormen für Gebäudeeffizienz: Ergebnisse des Trilogs zur EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie

Am 7. Dezember 2023 haben sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat im Trilog zu den neuen Regelungen der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verständigt. Um das Rechtsetzungsverfahren zu beenden, müssen das Europäische Parlament und der Rat die Änderungen beschließen.

Dies wird im ersten Quartal des kommenden Jahres geschehen. Nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union tritt sie in Kraft und muss innerhalb der in der Richtlinie selbst enthaltenen Fristen von den Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht gesetzlich integriert werden. In den kommenden Jahren stehen also erneut Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder auch des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) an.

Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands soll bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent im Vergleich zu 2020 gesenkt werden. Ob die Mitgliedstaaten zur Erreichung dieser Ziele die sogenannten Minimum Energy Performance Standards (MEPS) einführen, bleibt vorerst eine politische Entscheidung der nationalen Gesetzgeber. Dennoch müssen sie sicherstellen, dass 55 Prozent der Renovierungen an und in den Gebäuden mit den schlechtesten Energiekennwerten erfolgen, das heißt bei 43 Prozent des nationalen energetisch ineffizientesten Gebäudebestands.

Energieausweise

Die Energieausweise sollen künftig auf einer Skala von A bis G angesiedelt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine Kategorie A+ für bestimmte Gebäude einzuführen, beispielsweise Passivhäuser. Die Ausweise bleiben zehn Jahre lang gültig. Eigentümer von Gebäuden mit schlechteren Kennwerten sollen eine Einladung zur nächstgelegenen Energie-/Modernisierungsberatung erhalten.

Infrastruktur für nachhaltige Mobilität

Neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Parkplätzen müssen mindestens eine Ladestation für fünf Parkplätze haben. Neue und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mindestens drei Parkplätze verfügen, müssen für mindestens 50 Prozent der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze Leerrohre installieren. Fahrradabstellplätze sind entsprechend der Nutzerkapazität der Gebäude bereitzustellen.

Nullenergiehäuser

Das Nullenergiegebäude wird als neuer Gebäudestandard eingeführt. Die Effizienzanforderungen legen die Mitgliedstaaten fest. Zur energetischen Versorgung eines Nullenergiehauses darf nur auf erneuerbare Energien vor Ort, erneuerbare Energien aus Energiegemeinschaften, Energie aus effizienten Fernwärme- und Fernkältesystemen und auf dekarbonisierte Stromnetze zurückgegriffen werden. Sollte dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar sein, kann ausnahmsweise auch Energie aus dem Netz verwendet werden. Die Mitgliedstaaten werden ihre eigenen Indikatoren und Anforderungen für die Umweltqualität in Innenräumen festlegen.

Fazit

„Die Bundesrepublik Deutschland wird als EU-Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der Fristen in nationales Recht umsetzen müssen. Ob sich die jetzige Bundesregierung mit der Umsetzung noch befassen wird oder ob sich die neue Regierung nach den Wahlen im Herbst 2025 mit der Umsetzung befassen muss, bleibt abzuwarten.

Im Jahr 2028 steht die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie erneut zur Überprüfung an. In diesem Zusammenhang wird die Europäische Kommission erneut bewerten, ob die Regelungen der Richtlinie in Kombination mit anderen Instrumenten wie der CO2-Bepreisung ausreichend sind, um den klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen. In diesem Zusammenhang will die Europäische Kommission erneut prüfen, MEPS einzuführen. Gebäudeeigentümer müssen sich in den nächsten Jahren noch mit vielen weiteren neuen gesetzlichen Anforderungen auseinandersetzen.

Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin Haus & Grund Deutschland

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