Mietnachforderungen des Vermieters aufgrund nichtigem Mietendeckel haben mit Ansprüchen des Mieters nach den Vorschriften der Mietpreisbremse nichts zu tun!

Inkassounternehmen versuchen derzeit erneut, Mieter zu ihrem fragwürdigen Geschäftsmodell zu verleiten. So wird behauptet, dass sich der Mieter nach der durch das Bundesverfassungsgericht erfolgten Nichtigerklärung des MietenWoG Bln (Mietendeckel) angeblich vor hohen Nachzahlungen schützen kann. Ausreichend dafür soll ein qualifiziertes Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter sein.

Die Rüge solle demnach noch vor einer vermieterseitigen Nachforderung von Beträgen, die während des Mietendeckels nicht gezahlt worden sind, ausgesprochen werden.

Entgegen solchen Behauptungen kommt es für einen etwaigen Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob der Mieter eine Rüge vor einer Mietendeckel-Nachforderung des Vermieters erteilt hat oder nicht. Maßgebend ist die Rechtslage des § 556g Absatz 2 BGB.

Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist entscheidend
Vielmehr kommt es für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche nach den Regelungen zur Mietpreisbremse maßgebend auf den Zeitpunkt an, zu dem der Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden ist. Danach richten sich sowohl vom Mieter zu erfüllende Anforderungen und der Umfang eines etwaigen Rückforderungsanspruchs des Mieters.

Zuverlässige Beratung empfehlenswert
Bei Erhalt einer Rüge durch den Mieter sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt eine überhöhte beziehungsweise unzulässig hohe Miete tatsächlich vorliegt. Ebenso ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für eine Mietrückforderung gegeben sind.

Bei Erhalt eines Rügeschreibens eines Mieters sollte daher nicht vorschnell kommuniziert oder gar gehandelt werden. Anzuraten ist vielmehr eine zuverlässige Beratung durch unsere Rechtsexperten.