Mieterselbstauskunft: Was dürfen Vermieter fragen?

Dass Vermieter eine Selbstauskunft von Mietinteressenten verlangen, ist legitim. Welche Fragen der Vermieter allerdings stellen darf, hängt auch vom Zeitpunkt der Mietvertragsanbahnung ab.

Mieter sind zwar nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Doch Vermieter entscheiden sich natürlich lieber für Kandidaten, deren Bonität sie besser einschätzen können. Vor allem, wenn es mehrere Interessenten für eine Wohnung gibt, entscheiden sich Mieter meist für die freiwilligen Angaben, um sich die bestmöglichen Chancen auf die Wohnung zu sichern.

Wahrheitsgemäß müssen Mieter diejenigen Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis relevant sind. Die abgefragten Informationen müssen laut der EU-Datenschutz-Grundverordnung für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Artikel 5 Absatz 1 DSGVO). Und auch auf den Zeitpunkt kommt es an, wann welche Angaben erfragt werden dürfen.

Grundlegende Daten bei der Wohnungsbesichtigung
Vermieter dürfen vor oder während des Besichtigungstermins nur die allgemeinen Daten zur Identifikation des Interessenten abfragen. Hierzu zählen: Name, Vorname und Anschrift sowie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, um in Kontakt mit dem Interessenten treten zu können. Bei durch den sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen dürfen Vermieter die Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein abfragen.

Auskünfte bei der Vertragsanbahnung
Äußert ein Mietinteressent den Wunsch, die Wohnung anzumieten, dürfen Vermieter weitere Auskünfte verlangen. Dazu gehört die Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen, und ob es sich bei diesen um Kinder oder Erwachsene handelt. Auch die Frage nach der Berufssituation des Interessenten ist natürlich an dieser Stelle bereits relevant, um eine Entscheidung zu fällen. Vermieter dürfen nach dem Beruf und dem derzeitigen Arbeitgeber fragen. Über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses muss der Mietinteressant allerdings keine Angaben machen. Auch nach dem verfügbaren Nettoeinkommen darf zu diesem Zeitpunkt gefragt werden. Aber: Wird die Miete von der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen öffentlichen Stelle übernommen und der Vermieter bekommt die Miete direkt von dieser, so darf er nicht nach Einkommensverhältnissen fragen. Angaben darüber, ob ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt, muss der Mietinteressent nur machen, wenn eine frühere Räumungsklage nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt (Landgericht Wuppertal, 16 S 149/98).

Nachweise bei Vertragsabschluss
Hat sich der Vermieter für einen Kandidaten entschieden, darf dieser dann auch die Nachweise zu den Einkommensverhältnissen, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, einen Kontoauszug oder einen Einkommenssteuerbescheid, in Kopie erfragen. Natürlich darf der Mieter die nicht erforderlichen Angaben schwärzen. Auch Bank- oder Kontodaten darf der Vermieter erst zu diesem Zeitpunkt erfragen.

Anna Katharina Fricke
Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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