(1) Die Eckpunkte sind ohne Nummerierung und Überschriften veröffentlicht worden und werden hier in blauer Schrift wiedergegeben.
(2) Senatsvorlage D. 1. S.2.
(3) Antwort 4 in „Fragen und Antworten zum Mietendeckel“ Stand 21.06.2019 https://stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnraum/mietendeckel/.
(4) Die Senatsvorlage spricht ausdrücklich von „Unsicherheiten“ über das Verhältnis des öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts der Länder und bürgerlich-rechtlichem Mietpreisrechts des Bundes“ bei der Begründung der Gesetzgebungskompetenz für das Vorhaben des Landes Berlin.
(5) Senatsvorlage D. 1. S. 1.
(6) Parallel zum Gesetz verfolgt der Senat nach eigenen Angaben v.a. die zügige Ausweitung des Wohnungsangebots. In diesem Zusammenhang werden neue Stadtquartiere planerisch vorbereitet, die personellen Ressourcen zur Beschleunigung von Baugenehmigungen aufgestockt, die Wohnraumförderung und die Genossenschaftsförderung ausgeweitet. Konflikte und Hemmnisse bei der Realisierung von Neubauvorhaben werden durch die Wohnungsbauleitstelle und den Steuerungsausschusses Wohnungsbau ausgeräumt. Vorhaben der städtischen Wohnungsbaugesellschaften besonders beschleunigt. Verwaltungsseitige Hemmnisse für einen beschleunigten Wohnungsbau werden abgebaut.
(7) Senatsbeschluss D. 3.
(8) So auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzes in „Fragen und Antworten zum Mietendeckel“ Antwort 1.
(9) Senatsbeschluss D. 4.
(10) ein Mietabsenkungszustimmungsbegehren des Mieters gegenüber dem Vermieter spiegelbildlich zum Mieterhöhungszustimmungsbegehren des Vermieters gegenüber dem Mieter nach §§ 558ff BGB
(11) „Fragen und Antworten zum Mietendeckel“ Antwort 11.
(12) § 556e Abs.2 BGB
(13) 18.06.2019, aber auch der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, was für den Beginn des Jahres 2020 geplant ist; vgl. oben
(14) Senatsvorlage D. 4. Abs.2.
(15) Senatsvorlage D. 5. Abs.2; die Formulierung „Darüber hinausgehende Mieterhöhungen …“ spricht dafür, dass Modernisierungsmaßnahmen von bis zu 0,50 Euro/m2 grundsätzlich genehmigungsfrei sind und ohne eine entsprechende Erlaubnis durch die IBB gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden können. Lediglich Beträge einer ausgesprochenen Modernisierungsmieterhöhung, die über den Betrag hinausgehen wären dann unwirksam, wenn keine Genehmigung der IBB gegeben ist. Eine Nachholung dieser Voraussetzung bei verabsäumter Erteilung der Genehmigung kommt wohl nicht in Betracht, da eine Modernisierungsmieterhöhung nur dann wirksam ist, wenn alle hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt worden sind. Theoretisch müsste die Modernisierungsmieterhöhung also „nachgeholt“ werden, wenn die Genehmigung der IBB nachträglich erteilt wird. Einer Nachholung der Modernisierungsmieterhöhung steht aber entgegen, dass die ausgesprochene Mieterhöhung in Höhe von 0,50 Euro/m2 wirksam ist und zwei Mieterhöhungen für eine Modernisierungsmaßnahme nicht zulässig sind.
(16) im Sinne des § 555b Nr.1, 3, 4, 5 und 6 BGB
(17) Senatsvorlage D. 5. Abs.2
(18) Senatsvorlage D. 5. Abs.1.
(19) Senatsvorlage D. 5. Abs.4.
(20) Senatsvorlage D. 5. Abs.5.
(21) Senatsvorlage D. 7. Abs.1.
(22) Senatsvorlage D. 8.
(23) im Sinne des § 823 Abs.2 BGB
(24) Beuermann GE 2019, 841f