Maklerhonorar: Unwirksame Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, die den Käufer verpflichten, die gesamte Maklerprovision zu übernehmen, sind unwirksam, wenn der Makler ausschließlich vom Verkäufer beauftragt wurde. Das gilt für jede Vereinbarung, durch die der Makler einen mittel- oder unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer erhält – es sei denn, der Verkäufer ist in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. März 2025 (I ZR 138/24) entschieden.

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