Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. So beschreibt das Gesetz die Hauptleistungspflicht des Vermieters aus dem Mietvertragsverhältnis. (1) Sie beinhaltet insbesondere, an der Mietsache entstehende Mängel an der Mietsache zu beseitigen.
Ein Mangel an der Mietsache ist gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertragsgemäßen Zustand zum Nachteil des Mieters abweicht. Mit dem Vorliegen eines Mangels werden Rechtsfolgen für die Mietvertragsparteien ausgelöst, die teilweise von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig sind.
Bei der Mangelbeseitigung sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich, bei denen die Maßnahmen des Vermieters erschwert werden oder sogar ganz ausbleiben. Die fünf wichtigsten Fallgestaltungen werden nachfolgend kurz dargestellt.
Ausgangssachverhalt
In einer Wohnung geht eine Fensterscheibe zu Bruch und muss repariert werden, damit das Fenster seine Funktion weiterhin erfüllen kann.