Klimabonus: Steuervorteil erweitert

Seit 2019 können Kosten für energetische Modernisierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Immobilien in begrenztem Umfang direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, ähnlich dem Handwerkerbonus (§ 35c EStG). Die technischen Mindestanforderungen an diese Maßnahmen regelt die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Die Voraussetzungen für diese steuerliche Förderung wurden nun erweitert.

Als zulässige Fachunternehmen gelten jetzt auch Ofen- und Luftheizungsbauer, Rollladen- und Sonnenschutztechniker sowie Schornsteinfeger. Auch Fenstermonteure können steuerlich förderfähige Arbeiten ausführen, wenn sie sich auf Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. Klargestellt wurde, dass auch der Schutz vor Wärme als energetische Modernisierung gilt.

Die Erweiterungen finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2020 begonnenen energetischen Maßnahmen. Wichtige Ausnahme: Bereits von Fenstermonteuren durchgeführte energetische Maßnahmen für den Austausch von Fenstern und Außentüren können auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt werden. Die direkte steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für energetische Modernisierungsmaßnahmen gilt weiterhin nur für Baumaßnahmen, deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Die Änderungen wurden am 10. Februar 2021 vom Kabinett beschlossen und müssen noch durch Bundestag und Bundesrat bestätigt werden, womit aber zeitnah gerechnet wird.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

2104 02rs – kl1