Klagegegner und gerichtliche Vertretung

Beschlussersetzungsklagen nach der WEG-Reform

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform) hat weitreichende Änderungen bewirkt. Auch bei den Beschlussersetzungsklagen müssen Neuerungen beachtet werden. In seinem Urteil vom 8. Juli 2022 (V ZR 202/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erläutert, was passieren sollte, wenn es doch mal schiefgeht.

Von Beschlussersetzungsklagen spricht man, wenn ein Gericht an die Stelle des Beschlusses der Gemeinschaft seine eigene Entscheidung setzt und den Beschluss somit ersetzt.

Will ein Wohnungseigentümer einen Beschluss durch ein Gericht ersetzen lassen, ist es wichtig, dass er den richtigen Gegner verklagt. Ansonsten ist die Klage unzulässig. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der richtige Gegner nunmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht die übrigen Eigentümer.

Fehlerkorrektur
Und wenn jetzt doch aus alter Gewohnheit die übrigen Wohnungseigentümer verklagt wurden? Hier hilft laut den BGH-Richtern nur ein sogenannter gewillkürter Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, um die Zulässigkeit der Klage zu sichern. Das bedeutet, dass der klagende Wohnungseigentümer die Klage nachträglich gegen die Gemeinschaft richten muss. Ein solcher Wechsel des Beklagten kann vor der ersten mündlichen Verhandlung ganz einfach durch einen entsprechenden Antrag des klagenden Wohnungseigentümers herbeigeführt werden. Im späteren Prozessverlauf ist hierfür jedoch die Zustimmung der verklagten Wohnungseigentümer erforderlich.

Die Prozessvertretung
Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Verwalter nach § 9b WEG die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Sollte die Gemeinschaft keinen Verwalter haben, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. In ihrem Urteil erläuterten die BGH-Richter, dass der klagende Wohnungseigentümer natürlich von dieser Vertretung ausgenommen ist. Es wäre schließlich etwas merkwürdig (und unzulässig), wenn er sich selbst verklagt. Für die Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft bleiben also nur noch die übrigen Wohnungseigentümer übrig, die nicht auf der Klägerseite stehen. Diese müssen die Gemeinschaft aber gemeinschaftlich, also alle gemeinsam, vertreten. Klagen mehrere Eigentümer, kann das dazu führen, dass nur noch wenige Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam vertreten; im Extremfall sogar nur noch ein Eigentümer alleine. Bei verwalterlosen Zweiergemeinschaften ist diese Alleinvertretung bei Beschlussklagen hingegen die Regel.

Praxistipp
Wurden bei Beschlussklagen versehentlich die übrigen Eigentümer verklagt, dann sollte schnellstmöglich eine Beklagtenänderung vorgenommen werden. Denn wenn dies nicht vor der ersten mündlichen Verhandlung erfolgt, wird hierfür die Zustimmung der verklagten übrigen Wohnungseigentümer benötigt. Diese zu erlangen, kann sich unter Umständen als schwierig erweisen.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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