Keine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsanspruch – vermietender Wohnungseigentümer haftet für Mieter
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt vor, dass Wohnungseigentümer, die eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen wollen, hierfür eine Gestattung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) benötigen. Wird ohne einen solchen Gestattungsbeschluss gebaut, kann die Gemeinschaft nach § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Rückbau verlangen.