Kamine & Öfen: Behagliche Wärme, strenge Grenzwerte

Mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betriebene Öfen müssen gemäß der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bestimmte Kohlenmonoxid- und Feinstaub-Grenzwerte einhalten. Die letzte Übergangsfrist läuft Ende 2024 aus. Wird ein Ofen den gängigen Pflichten und Anforderungen nicht gerecht, müssen Eigentümer ihn aufrüsten oder anderenfalls abschalten.

Draußen ist es nass und kalt, drinnen lodert der Kaminofen: In der dunklen Jahreszeit ist vor dem Kaminofen der begehrteste Platz im Haus und in der Wohnung. Nicht nur die schnelle Wärme, auch der Blick auf das Flammenspiel schaffen eine behagliche Atmosphäre. Allerdings legt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, kurz 1. BImSchV, strenge Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid fest.

Was gilt bis Ende 2024?

Ein Blick auf die festgelegten Zeitfenster für die erforderlichen Umrüstungen zeigt, dass mit Ende des Jahres 2024 die letzte Übergangsfrist ausläuft. Danach trifft es die Einzelraumfeuerungsanlagen, die von 1995 bis 21. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Wer ein solches Gerät besitzt, sollte einen Blick auf die Leistungsdaten werfen: Die Prüfstands-Messbescheinigung des Herstellers beinhaltet alle relevanten Daten. Liegt diese Messung nicht vor, kann sie nachträglich vor Ort durch einen Schornsteinfeger ausgeführt werden. Nur unter Einhaltung der Grenzwerte darf das Gerät weiterbetrieben werden. Alle anderen Anlagen müssen außer Betrieb genommen oder mit Feinstaubfiltern nachgerüstet werden.

Ausnahmen und Bußgelder

Von den Regelungen ausgenommen sind wegen ihrer geringen Nutzungszeiten

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Leistung von weniger als 15 Kilowatt,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen sowie
  • historische Öfen, die vor 1950 hergestellt wurden.
  • Auch Öfen in Wohnungen, die allein zur Beheizung der Wohnung dienen, sind nicht betroffen.

Wer eines dieser Geräte betreibt, kann dies also auch weiterhin tun. Für alle anderen gilt: Wer trotz Verpflichtung die niedrigen Grenzwerte überschreitet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Grenzwerte für bestehende Öfen gelten seit 2015

Während vor 1975 hergestellte Kaminöfen bereits bis Ende 2014 umgerüstet oder außer Betrieb genommen wurden, folgten Schritt für Schritt weitere Geräte. Anhand der Kaminofenverordnung wurden alle zwischen 1975 und 1984 produzierten Modelle bis Ende 2017 umgestellt. Die dritte Stufe der Umstellung erfolgte Ende 2020. In dieser Etappe waren die Geräte aus den Jahren 1985 bis 1994 fällig.

Seitdem dürfen solche älteren Einzelraumfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe wie Holz oder Kohle verfeuern, die strengeren Abgas-Grenzwerte

  • für Staub von 0,15 Gramm je Kubikmeter und
  • für Kohlenmonoxid von 4 Gramm je Kubikmeter

Anna Katharina Fricke, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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