Kabelfernsehen: Was Vermieter jetzt beachten müssen

Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG): Vermieter können die Kosten für die Kabelfernsehversorgung nur noch bis zum 30. Juni 2024 auf die Mieter umlegen. Das hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes beschlossen.

Mit der sogenannten TKG-Novelle haben Bundestag und Bundesrat auch die Änderung der Betriebskostenverordnung besiegelt. Danach können die Kosten für die Breitband- und Kabelfernsehversorgung für Anlagen, die bis zum 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ab 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Weiterhin umlagefähig bleiben die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen. Betroffen sind auch Gemeinschafts-Antennenanlagen. Hier können zusätzlich die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft, also die Wartungskosten, weiterhin umgelegt werden.

Die Neuregelung hat Auswirkungen für Vermieter und Wohnungseigentümer. Denn die Verträge, die der Gebäudeeigentümer beziehungsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Kabel- und Breitbandnetzbetreibern geschlossen haben, laufen erst einmal weiter. Und auch die Bereitstellungspflichten, die der Vermieter vertraglich gegenüber seinen Mietern übernommen hat, werden von der gesetzlichen Änderung grundsätzlich nicht berührt.

Was können Vermieter jetzt tun und worauf müssen sie achten?
Vermieter müssen beide Verträge, sowohl das Vertragsverhältnis zu ihrem Breitband- und Kabelnetzbetreiber als auch die Mietverträge, mit den übernommenen Pflichten prüfen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit allen Vertragspartnern ins Gespräch zu kommen und eine Lösung zu suchen.

Alternative Empfangsmöglichkeiten
Eine Möglichkeit ist, dass der Mieter sich künftig selbst um seinen Fernsehempfang kümmert. So können Mieter beispielsweise über das Internet fernsehen, vorausgesetzt der Mieter verfügt über einen Internetanschluss und einen internetfähigen Fernseher. Laut Statistischem Bundesamt verfügten im Jahr 2020 96 Prozent aller Haushalte in Deutschland bereits über einen Internetanschluss.

Theoretisch können die Mieter auch eigene Verträge mit einem Kabelanbieter schließen. Gegebenenfalls können sie dafür auf das bereits vorhandene Hausnetz zurückgreifen oder sie lassen sich vom Übergabepunkt bis in die Wohnung einen eigenen Anschluss auf eigene Kosten legen. Für Letzteres brauchen sie aber die Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

Grundsätzlich kann der Mieter auch Fernsehprogramme über DVB-T2 mit Antenne (Zimmerantenne gegebenenfalls auch Dachantenne) oder per Satellit empfangen. Dafür benötigt man einen Fernseher, der für den entsprechenden Empfang geeignet ist. Wer private Fernsehsender empfangen möchte, benötigt grundsätzlich zusätzlich einen Receiver, da die Programme der privaten Sender verschlüsselt sind. Der Empfang der privaten Sender ist kostenpflichtig, die monatlichen Kosten betragen keine zehn Euro pro Empfangsgerät.

Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber anpassen oder gegebenenfalls kündigen
Die Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber sind in der Regel befristet und haben oftmals eine Laufzeit über mehr als 24 Monate. Eine Kündigung vor Fristablauf dürfte nur in Ausnahmefällen möglich sein. Eine Vertragsanpassung ist jederzeit möglich, wenn sich die Parteien einigen. Bei Vertragsanpassung muss auch die vorhandene technische Ausstattung berücksichtigt werden. So ist zu klären, wem die eigentumsähnlichen Rechte an dem Hausnetz, der sogenannten Netzebene 4, zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist. Viele Versorgungsverträge regeln nämlich, dass die Rechte am Hausnetz dem Kabelnetzbetreiber zustehen, dieser für die Instandhaltung verantwortlich ist und Störungen beseitigt. Bedenkt man, dass Mieter häufig auch ihre Telefon- und Internetversorgung über das Hausnetz beziehen, sollte eine Einigung im Interesse aller Beteiligten gefunden werden.

Modernisierung der Gebäudeinfrastruktur
Verfügen die Wohngebäude über veraltete Technik wie Kabelnetze in Baumstruktur, könnte der Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht ziehen. Denn mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber auch beschlossen, dass der Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der Modernisierungsmieterhöhung kann dann die monatliche Miete erhöht werden. Alternativ können die Ausbaukosten auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt als Betriebskosten umgelegt werden.

Tipp
Die Rechte und Pflichten der Vermieter können nur anhand der jeweiligen Verträge beurteilt werden. Die Haus & Grund Berlin-Neukölln hilft Ihnen dabei gern. Da Vermieter sowohl Verträge mit den Kabelnetzbetreibern als auch mit ihren Mietern zu erfüllen haben, sollten Vermieter vorzugsweise eine Lösung im Gespräch mit den Vertragspartnern suchen. Zieht der Vermieter einen neuen Netzausbau in Erwägung, ist es ratsam, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Bei der Auswahl des Anbieters ist auch darauf zu achten, dass verschiedene Telekommunikationsdienstleister die einzelnen Wohnungen über das Hausnetz versorgen können. Sammelinkassoverträge über längere Laufzeiten sollten jedenfalls nicht mehr abgeschlossen werden.

Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin Haus & Grund Deutschland

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