Jahressteuergesetz: Werbungskostenabzug bei verbilligter Miete verbessert

Bislang mussten Vermieter, die zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete Wohnraum anbieten, automatisch damit rechnen, dass sie ihre Werbungskosten nicht voll geltend machen können. Diese Grenze für eine Beschränkung abzugsfähiger Werbungskosten wird jetzt von 66 auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete abgesenkt.

Allerdings wird, wenn die tatsächlich geforderte Miete zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, eine Totalüberschussprognoseprüfung als Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht verlangt werden. Kommt diese Prognose, die auf die kommenden 30 Jahre aufzustellen ist, zu einem negativen Ergebnis, findet auch in den Fällen, in denen die geforderte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, eine Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten statt.

Fazit
Die neue Regelung ist nur ein erster Schritt. Die Forderung von Haus & Grund Deutschland bleibt, eine Beschränkung der abziehbaren Werbungskosten bei verbilligter Vermietung nur auf Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen anzuwenden. Dem wurde bisher nicht entsprochen, sondern stattdessen auch bei günstigen Mietverhältnissen mit fremden Dritten der Generalverdacht der Steuergestaltung aufrechterhalten. Die Totalüberschussprognose bringt neuen bürokratischen Aufwand und ist streitanfällig. Will der Vermieter dies vermeiden, muss er die Miete erhöhen.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

2102 02rs – kl2