Jahressteuergesetz: Homeoffice-Pauschale

In der Pandemie hat das Homeoffice eine völlig neue Bedeutung erlangt. Darauf reagiert der Steuer-Gesetzgeber nun mit einem Pauschalbetrag von fünf Euro pro Homeoffice-Tag.

Häufig scheitert die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers daran, dass im privaten Wohnbereich kein abgegrenzter Büroraum zur Verfügung steht. Wer nur den heimischen Küchentisch nutzt, geht insoweit bei den Werbungskosten leer aus.

Neue Regelung im Detail
Ein Pauschalbetrag von fünf Euro pro Tag Homeoffice, maximal aber 600 Euro im Jahr, können nun für 2020 und 2021 geltend gemacht werden. Auswirken kann sich dies aber nur, wenn die Werbungskosten insgesamt – also auch inklusive der Entfernungspauschale – den Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten.

Mit dieser Regelung wird ein weiteres coronabedingtes Steuerproblem angegangen: Für Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, kann keine Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Durch die Coronakrise würden dann viele Arbeitnehmer doppelt bestraft: Sie hätten steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Mehrkosten durch das Arbeiten zu Hause und durch den Wegfall der Pendlerpauschale mit Steuernachzahlungen zu rechnen.

Rechenbeispiel
Ein Vergleich zeigt: Wer bisher mit 220 Arbeitstagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Arbeitsweg von 17 Kilometern die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer ansetzte, kam auf 1.122 Euro Werbungskosten für den Arbeitsweg. Weil die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Homeoffice-Tage bei 120 liegt und sich daraus maximal 600 Euro berücksichtigungsfähige Werbungskosten ergeben, steht der Arbeitnehmer mit der Homeoffice-Pauschale um 522 Euro schlechter da. Das Bundesfinanzministerium hatte sich bei dem Gesetzentwurf für die Höhe der neuen Homeoffice-Pauschale an einer Pendlerstrecke von etwa 15 Kilometern orientiert, die der Lebenswirklichkeit vieler Arbeitnehmer gar nicht entspricht.

Ob die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro steuerlich günstiger als die Entfernungspauschale ist, hängt von der Länge des Arbeitsweges ab: Arbeitnehmer mit langem Arbeitsweg sind bei diesem Vergleich benachteiligt, denn die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro kann den für diese Tage wegfallenden Pendlerpauschbetrag nicht vollständig ersetzen. Andererseits entstehen im Homeoffice auch keine Fahrtkosten.

Fazit
Die Regelung ist ein erster Schritt in eine richtige Richtung. Die zwei Jahre, für die die neue Regelung gilt, sollten genutzt werden, um eine dauerhafte gerechtere Regelung für die Berücksichtigung der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zu finden. Denn es kann nicht sein, dass der Steuergesetzgeber diejenigen bestraft, die mangels gesondertem Arbeitszimmer den heimischen Küchentisch zum Büro machen müssen.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

2102 01rs – kl4