Jahressteuergesetz: Bescheinigungen bei erhöhter Abschreibung in Sanierungsgebieten

Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EstG) können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzung der Steuerbegünstigung nachgewiesen wird. Rechtswidrige Bescheinigungen werden nicht mehr anerkannt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte wiederholt entschieden, dass eine solche Bescheinigung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit vom Finanzamt anerkannt werden muss. Das galt bisher auch, wenn offensichtlich war, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Deshalb wird nun geregelt, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung keine Bindungswirkung entfaltet. Dies kann zum Beispiel dann zum Tragen kommen, wenn bereits vor dem Beginn der Sanierungsmaßnahmen die maßgebliche Sanierungssatzung aufgehoben wurde und dennoch Bescheinigungen nach § 7h EStG ausgestellt wurden, die die Lage der betroffenen Objekte in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet auswiesen. Gleiches gilt für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EStG. Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

2102 03rs – kl1