Informations- und Handlungspflichten des Vermieters gemäß Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig und mittelfristig wirksame Maßnahmen
Die EnSikuMaV bezweckt eine weitere Motivation zur Einsparung von Energie im Immobiliensektor. Hier sollen aufgrund der zunächst beabsichtigten kurzen Geltungsdauer der Verordnung kurzfristig angelegte Maßnahmen einen zusätzlichen Erfolg erbringen. Angeordnet wird (ähnlich wie im Geltungsbereich des CO2KostAufG) ein Zusammenwirken zwischen Energielieferanten, Vermietern und Mietern.
Von Dr. Carsten Brückner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht