Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrbahn-Reinigung und Werkstatt-Reparatur nicht steuerlich absetzbar

Mit einem am 19. November 2020 veröffentlichten Urteil vom 13. Mai 2020 (VI R 4/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit eingegrenzt, bestimmte Arbeiten rund um das Haus steuermindernd nach § 35a Einkommensteuergesetz berücksichtigen zu können.

Der Fall: Ein Hauseigentümer wollte Kosten für die Straßenreinigung in Höhe von 100 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen und Lohnkosten für Tischlerarbeiten in Höhe von 980 Euro als Handwerkerleistungen geltend machen. Die Straßenreinigung (Fahrbahn und Gehweg) wurde von der Gemeinde als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt und war von den Anliegern zu 75 Prozent zu tragen. Die Tischlerarbeiten beinhalteten die Reparatur eines Hoftors, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder eingebaut wurde.

Finanzgericht gibt Eigentümer recht
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, das Finanzgericht gab dem Eigentümer hingegen zunächst recht. Es argumentierte bei der Straßenreinigung, dass durch die Abwälzung von 75 Prozent der Kosten die Reinigungsverpflichtung faktisch bei den Anliegern liege. Auch die Reparatur des Hoftors sei voll zu berücksichtigen, da zwar die Reparatur außerhalb der häuslichen Sphäre liege, aber der Leistungserfolg – der Einbau – im häuslichen Bereich eingetreten sei.

BFH sieht keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung
Das sah der Bundesfinanzhof (BFH) leider anders. Zwar wird der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht definiert. Der BFH verlangt aber grundsätzlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen müssen. Konkret bedeutet „Nähe zur Haushaltsführung“, dass die Dienstleistung gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte (zum Beispiel einer Reinigungskraft) erledigt wird und regelmäßig anfällt.

Straßenreinigung nicht haushaltsnah
Eine Durchführung innerhalb der Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich. Nach diesen Kriterien würde eine Gehwegreinigung steuerlich abzugsfähig sein, auch wenn sie nicht ausschließlich das Privatgelände betrifft. Die Reinigung der Fahrbahn ist nach Ansicht des BFH hingegen keine abzugsfähige hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Sie ist üblicherweise eine öffentliche Aufgabe und wird von der Gemeinde gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht. Daran ändert auch die Abwälzung der Kosten nichts. Entscheidend ist, dass diese Tätigkeit üblicherweise nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erfolgt und der Haushalt im steuerlichen Sinne an der Bordsteinkante endet.

In Werkstatt erbrachte Leistung nicht anerkannt
Bei der Reparatur eines ausgebauten, in der Werkstatt reparierten und später vor Ort wieder eingebauten Hoftores fehlte es dem BFH für die volle Anerkennung als steuerlich begünstigte Handwerkerleistung an einer im Bereich des Haushalts erbrachten Leistung. Zwar können begünstigte Handwerkerleistungen grundsätzlich auch jenseits der eigenen Grundstücksgrenze erbracht werden. Sie müssen jedoch – ebenso wie die haushaltsnahen Dienstleistungen – in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Eine teilweise in der Werkstatt erbrachte Leistung kann daher nicht in vollem Umfang begünstigt sein. Der Anteil der Handwerkerleistung, der in der Werkstatt erbracht wurde, ist daher steuerlich nicht begünstigt.

Fazit
Beide Vorgänge müssen aufgeteilt werden. Bei der Straßenreinigung ist nur der auf den Gehweg entfallende Teil als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt, bei der Reparatur des Hoftores findet nur das Arbeitsentgelt für die vor Ort angefallenen Handwerkerleistungen (zum Beispiel für Abbau und Wiedereinbau) steuerliche Anerkennung. In der Praxis wird der jeweilige Anteil gegebenenfalls durch eine Schätzung ermittelt, wenn die Rechnung keine Aufschlüsselung nach Einzelposten enthält. Der BFH zeigt mit diesem Urteil, dass er zu einer engen Auslegung der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zurückkehrt, nachdem er mit seiner Winterdienst-Entscheidung (BFH vom 20.03.2014, VI R 55/12) den Spielraum für steuerliche Anerkennung scheinbar ausgeweitet hatte.

Praxistipp
Einen guten Überblick über berücksichtigungsfähige Maßnahmen rund um das eigene Haus gibt das BMF-Schreiben vom 9. November 2016: https://t1p.de/bmf

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