Im konkreten Fall wohnte der Sohn im Wohnhaus seiner Mutter mit Nebenwohnsitz und zahlte der Mutter nur anteilige Nebenkosten. Eine von ihm bezahlte Dacheindeckung am Wohnhaus der Mutter machte er als haushaltsnahe Dienstleistung ordnungsgemäß mit überwiesener Rechnung in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Handwerkerleistungen jedoch nicht, weil es nicht sein Haus war.
Der BFH muss jetzt entscheiden, ob der Abzug von Handwerkerleistungen nur dem (wirtschaftlichen) Eigentümer oder dem – aufgrund obligatorischen Nutzungsrechts – Bewohner der Immobilie zusteht. Außerdem ist zu beantworten, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit voraussetzt, dass eine Verpflichtung zur Tätigung der Aufwendungen besteht.
Für ähnlich gelagerte Fälle kann unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt und bei einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamts der Fall mittels Einspruchs offengehalten werden. Interessant ist dies auch für Zweit- und Feriendomizile oder an Kinder überlassenen Wohnraum, die alle auch „Haushalt“ im Sinne von § 35a EStG sind.