Grundsteuer: Das steht jetzt an

Nach und nach stellen die Finanzverwaltungen der Bundesländer jetzt die Formulare für die Grundsteuerwert-Erklärungen in das elektronische Steuerportal Elster ein. Einige Länder wollen in den nächsten Monaten Informationsschreiben mit schon vorhandenen Daten zum Grundstück an die Eigentümer versenden.

Von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

Zwar muss erst ab 2025 die Grundsteuer nach neuer Berechnungsmethode gezahlt werden. Die Finanzämter beginnen aber schon jetzt mit den Vorbereitungen dafür. Auch die Immobilieneigentümer sollten jetzt alle vorhandenen Informationen zu ihrer Immobilie zusammenstellen. Denn beim Bundesmodell wird zum Beispiel das Baualter abgefragt und es sind auch Angaben zu erfolgten Kernsanierungen notwendig. Grundbuch- und Flächenangaben werden in allen Bundesländern erforderlich sein.

Fristverlängerung nur mit guter Begründung

Der Zeitraum für das Ausfüllen und Abgeben der Grundsteuererklärung von Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 ist sehr kurz und fällt zudem in die Urlaubszeit. Die Frist wird aller Voraussicht nach nicht automatisch verlängert. Ein Antrag auf eine Fristverlängerung ist aber möglich. Das funktioniert aber nur vor Fristablauf und mit guter Begründung, warum welche Unterlagen nicht innerhalb der Frist verfügbar sind. So kann etwa die Schwierigkeit, bestimmte Angaben wie die Fläche oder das Baualter zu recherchieren oder Grundbuchunterlagen anzufordern, ins Feld geführt werden.

Liegen dem Eigentümer nicht alle Informationen zum Gebäude vor, kann man versuchen, beim örtlichen Bauamt die Bauakte einzusehen. Auskünfte zum Bodenrichtwert erteilt der Gutachterausschuss. Viele Bundesländer wollen auch von sich aus Unterstützung durch Geoportale geben. Dort sollen dann die Bodenrichtwerte kostenlos abgerufen werden können. Ob und inwieweit das wirklich funktioniert, bleibt aber abzuwarten und auch, ob überhaupt rechtzeitig alle Bodenrichtwerte verfügbar sein werden.

Elektronische Übermittlung ist der Regelfall

Die elektronische Abgabe der Erklärung ist der vorgesehene Regelfall in allen Bundesländern. Wer sich nur eine Steuererklärung auf Papier-Formularen zutraut, sollte es mit einem Härtefall-Antrag bei dem für seine Immobilie zuständigen Lagefinanzamt versuchen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber eine Begründung enthalten. Inzwischen haben die Finanzverwaltungen der Bundesländer ihr Internet-Informationsangebot auf der gemeinsamen Internetseite grundsteuerreform.de gebündelt.

Bescheide kommen ab 2024

Die ersten Bescheide über den künftigen Grundsteuerbetrag sollen nach den Plänen der Finanzverwaltungen im ersten Halbjahr 2024 verschickt werden. Voraussichtlich im zweiten Halbjahr legen die Gemeinden dann die Hebesätze fest. Erst dann erfährt der Eigentümer, wie hoch seine Grundsteuer konkret ab 2025 ausfallen wird. Gegen den ersten Bescheid, also den Grundsteuerwertbescheid, kann nur innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch eingelegt werden. Das gilt unabhängig davon, wann der Grundsteuerbescheid mit dem Zahlbetrag beim Eigentümer eintrifft.

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