Grabstein im Ziergarten: Aufstellung eines Grabsteins ist keine grundlegende Umgestaltung

Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Damit hierüber nicht gestritten werden muss, ist es gerade bei Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) sinnvoll, wenn in der Gemeinschaftsordnung spezifische Vorgaben für die Nutzung und Gestaltung von Gemeinschaftsflächen festgelegt werden.

Sofern bauliche Veränderungen in diese Vorgaben hineinpassen, können entsprechende Beschlüsse grundsätzlich nicht erfolgreich angefochten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (V ZR 22/24) klargestellt. Nur wenn in Ausnahmefällen eine unbillige Benachteiligung des klagenden Eigentümers vorliegt, könnte eine Anfechtung noch erfolgreich sein.

Der Fall
Die Mitglieder einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wollten den verstorbenen ehemaligen Oberbürgermeister ihrer Stadt, der ehemals Teil der Gemeinschaft war, mit der Aufstellung eines privaten Gedenksteins ehren. Laut Beschluss sollte hierfür ein umgestalteter Grabstein im hinteren Teil des Grundstücks aufgestellt werden. In der Gemeinschaftsordnung war festgelegt, dass dieser Teil als Ziergarten angelegt werden solle, der zur Schönheit des Grundstücks beiträgt und der Erholung, dem Spiel und der Ruhe dient. Eine Eigentümerin wehrte sich gegen diesen Beschluss, da nach ihrer Auffassung der Ziergarten durch die Aufstellung des Grabsteins insbesondere mit der sich hinter dem Grundstück befindlichen Kirche wie ein Friedhof wirke. Da sie selbst um ihren Ehemann trauere, fühle sie sich durch diesen Anblick belastet. Ihre Anfechtungsklage landete schließlich beim BGH.

Grabstein keine grundlegende Umgestaltung
Die BGH-Richter wiesen das Ansinnen der klagenden Wohnungseigentümerin zurück. Zunächst stellten sie klar, dass die benachbarte Kirche bei der Erwägung nicht mitberücksichtigt werden dürfe. Schließlich sei diese ohnehin vorhanden und präge auch ohne den Grabstein den Eindruck des Ziergartens. Des Weiteren könnten grundsätzlich Skulpturen in einem Ziergarten, der der Schönheit dienen soll, aufgestellt werden. Das gelte auch für künstlerisch umgestaltete Grabsteine. Denn die Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken werde hierdurch nicht beeinträchtigt, zumal der Grabstein im Vergleich zur Gesamtfläche des Ziergartens eher klein ausfalle. Seine Aufstellung erfülle damit die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung und könne daher keine grundlegende Umgestaltung sein.

Keine unbillige Benachteiligung
Auch eine unbillige Benachteiligung der Eigentümerin sahen die BGH-Richter nicht. Denn eine solche müsse immer den konkreten Eigentümer objektiv in einem besonderen Maße treffen. Aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände sei der aus ihrer Sicht „friedhofsähnliche“ Eindruck zwar für sie persönlich bedrückend, stelle aber gerade keine objektive unbillige Benachteiligung dar. Daher blieb die Anfechtung erfolglos.

Faktischer Widerspruch
Offen ließ der BGH weiterhin, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss anfechtbar ist, wenn eine beschlossene bauliche Veränderung faktisch im Widerspruch zu einer Nutzungsvereinbarung steht. Da hier kein Widerspruch vorlag, konnten sich die Richter mit dieser Frage nicht befassen.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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