Gebäudeenergiegesetz (GEG) und EnSimiMaV: Heizungscheck und hydraulischer Abgleich

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) schreibt für alle Gasheizungen einen Heizungscheck und zusätzlich in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen einen hydraulischen Abgleich vor. Die EnSimiMaV, die wegen der Gaslieferengpässe infolge des Ukrainekrieges am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, gilt noch bis zum 30. September 2024. Sie wird ab 1. Oktober 2024 von den neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) abgelöst.

Heizungscheck und hydraulischer Abgleich werden dann neu geregelt. Während die EnSimiMaV (in einigen Bundesländern auch zweite Energieeinsparverordnung 2022 genannt) ausschließlich Eigentümer und Betreiber von Gaszentralheizungen in die Pflicht nimmt, müssen zukünftig unabhängig vom Brennstoff alle mit Wasser als Wärmeträger betriebenen Heizungen überprüft werden. Neue Heizungsanlagen sind in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen generell hydraulisch abzugleichen.

Heizungsprüfung und Optimierung von Gasheizungen

Gemäß EnSimiMaV müssen Eigentümer eines mit Erdgas betriebenen Wärmeerzeugers bis zum 15. September 2024 ihre Heizungen überprüfen und optimieren lassen. Sofern bei der Prüfung Mängel festgestellt werden, sind Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage vorzunehmen wie das Absenken der Vorlauftemperatur, Nachjustieren der Heizkurve, Aktivieren einer Nachtabsenkung oder Sommerabschaltung. Der Heizungscheck ist von einer Fachkraft durchzuführen, insbesondere von Heizungsbauern, Schornsteinfegern oder von für die Förderprogramme des Bundes gelisteten Energieexperten. Die Überprüfung kann im Rahmen einer Feuerstättenschau, Kehr- und Überprüfungsarbeiten von Schornsteinfegern oder einer Heizungswartung erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Ein Heizungscheck ist nicht erforderlich, wenn eine standardisierte Gebäudeautomation vorhanden ist oder wenn zwei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung bereits eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und dabei kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde.

Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungen

Gaszentralheizungssysteme sind gemäß EnSimiMaV hydraulisch abzugleichen

  • in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohnungen bereits bis zum 30. September 2023 und
  • in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen bis zum 15. September 2024.

Zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs gehören eine raumweise Heizlastberechnung, eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur sowie die Einstellung der Vorlauftemperaturregelung. Der Eigentümer erhält nach Abschluss der Arbeiten eine Dokumentation zum hydraulischen Abgleich als Bestätigung. Ausnahmen gelten für Heizsysteme, die bereits hydraulisch abgeglichen wurden oder die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ausgetauscht werden sollen. Gleiches gilt, wenn innerhalb dieser sechs Monate mindestens die Hälfte der Außenwände des Gebäudes gedämmt oder das Objekt umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Ältere Heizungen müssen überprüft und optimiert werden

Gemäß den Regelungen des neuen GEG sind ab 1. Oktober 2024 Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen betrieben werden, einer Heizungsprüfung und Optimierung zu unterziehen, und zwar

  • für nach dem 30. September 2009 installierte Heizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach deren Einbau und
  • für alle vor dem 1. Oktober 2009 installierte Heizungen bis zum Ablauf des 30. September 2027.

Ausnahmen gelten auch hier für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation und für Wärmepumpen. Leider hat der Gesetzgeber versäumt, für alle bereits nach der EnSimiMaV geprüften Heizungsanlagen eine Ausnahme vorzusehen, wie Haus & Grund gefordert hatte. Hier wird sich in der Praxis eine Lösung finden müssen. Eine Befreiung von der Pflicht ist generell auf Antrag durch die zuständige Behörde möglich, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.

Neue Heizungen müssen zukünftig hydraulisch abgeglichen werden

Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger sind gemäß dem neuen GEG bei Einbau ab 1. Oktober 2024 in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen hydraulisch abzugleichen. Dazu gehören die gleichen Maßnahmen wie bereits in der EnSimiMaV beschrieben. Insbesondere ist der hydraulische Abgleich nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, Neuauflage April 2022, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Dem Eigentümer ist eine Bestätigung des hydraulischen Abgleichs einschließlich aller Einstellwerte und der zugrunde liegenden Heizlastberechnungen zu übergeben.

Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik Haus & Grund Deutschland

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