Gebäudeenergiegesetz: Anhebung des Neubaustandards ohne verschärfte Dämmvorschriften

Ab 2023 müssen Neubauten den Effizienzhausstandard 55 erfüllen. Anders als ursprünglich geplant bleiben dabei die bisherigen Anforderungen an die Gebäudehülle bestehen.

Mit dem überraschenden Förderstopp des Neubaus der KfW-Effizienzhäuser EH 40 und EH 55 zu Beginn dieses Jahres hatte die Bundesregierung angekündigt, den gesetzlichen Neubaustandard ab 2023 auf das Effizienzhausniveau 55 anzuheben. Dass die dafür notwendige Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Rahmen des Osterpakets, bei dem es eigentlich um Sofortmaßnahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien ging, quasi an den Immobilienverbänden vorbeibeschlossen werden sollte, stieß bei Haus & Grund auf heftige Kritik.

Die Fraktionen der Ampelparteien hatten im laufenden parlamentarischen Verfahren zum Osterpaket einen zusätzlichen Antrag eingebracht, um das Effizienzhausniveau EH 55 ab 2023 als Neubaustandard gesetzlich vorzuschreiben. Dabei sollten auch schärfere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gelten, obwohl bekannt ist, dass diese Anforderungen Eigentümern teuer zu stehen kommen und eher wenig zum Klimaschutz beitragen. Die Abgeordneten von Bundestag und Bundesrat haben auf die Kritik der Immobilienbranche reagiert und im Juli 2022 die Anhebung des Neubaustandards im GEG ohne die höheren Dämmanforderungen verabschiedet.

Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

  • Ab 1. Januar 2023 gilt das Effizienzhaus 55 (EH 55) als gesetzlicher Neubaustandard. Dazu wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung von bisher 75 Prozent (EH 75) des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes auf 55 Prozent (EH 55) reduziert (§ 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 GEG).
  • Die Anforderung an den baulichen Wärmeschutz bleibt unverändert (§ 16 GEG).
  • Das vereinfachte Nachweisverfahren, das bei der Errichtung eines Wohngebäudes angewendet werden kann, wird an die neue Primärenergievorgabe angepasst und orientiert sich an den Referenzwerten der bisherigen KfW-Effizienzhausförderung (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG).
  • Fernwärme aus Großwasserwärmepumpen wird gegenüber der Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder fossilen Wärmeerzeugern durch die Absenkung des Primärenergiefaktors von 1,8 auf 1,2 für den nicht erneuerbaren Strom zum Betrieb der Großwärmepumpe bessergestellt (§ 23 GEG).
  • Die Bewertungsverfahren zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (beispielsweise von im Haus erzeugtem Solarstrom) werden vereinfacht. Unabhängig von der Wahl des Vergütungsmodells nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kann der physikalisch im Gebäude verbrauchte Strom bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs angerechnet werden (§ 23 GEG).
  • Die Regelungen zur Förderung werden an das höhere Anforderungsniveau für Neubauten angepasst und eröffnen gleichzeitig mehr Spielraum. Eine Förderung ist nunmehr generell möglich, wenn der erfüllte Standard anspruchsvoller ist als der gesetzlich vorgeschriebene (§ 91 GEG). Auch soll sich die Förderung zukünftig mehr an den Treibhausgasemissionen und Lebenszyklusbetrachtungen orientieren.
  • Für die Unterbringung von geflüchteten Menschen werden befristete Erleichterungen von den Vorschriften des GEG eingeführt (§ 102 Absatz 4 GEG). Diese können ab sofort bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden beantragt werden, um die zulässige Nutzungsdauer provisorischer Gebäude sowie von Gebäuden aus Raumzellen um weitere zwei Jahre zu verlängern.

Noch in diesem Jahr plant die Bundesregierung eine weitere Novelle des GEG. Zum einen soll damit das Vorhaben umgesetzt werden, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Zum anderen soll die Solardachpflicht für gewerbliche Neubauten eingeführt werden.

Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik Haus & Grund Deutschland

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