Fristverlängerung für Grundsteuererklärung und mögliche Rechtsmittel gegen Grundsteuerwertbescheid

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde verlängert: Nunmehr ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. Derzeit gehen aber auch bereits die ersten Bescheide bei denjenigen ein, die ihre Erklärung früher eingereicht haben.

Im Zweifel sollte gegen den Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt werden, wenn er gegenüber dem Einheitswertbescheid deutlich erhöht beziehungsweise zu hoch oder anderweitig unschlüssig erscheint. Eine generelle Empfehlung, ab welcher Höhe „zu hoch“ ist, kann nicht abgegeben werden. Sollte in Reaktion auf den Einspruch eine sogenannte Verböserung (ungünstigerer Bescheid gegenüber dem ursprünglichen Grundsteuerwertbescheid) drohen, muss die Finanzverwaltung darüber informieren. Der Einspruch kann dann gegebenenfalls noch zurückgezogen werden. In einigen Fällen ergeht der Grundsteuerwertbescheid bereits gemeinsam mit dem Grundsteuermessbescheid.

Wird der Messbescheid ebenfalls als falsch erachtet, weil zum Beispiel eine falsche Steuermesszahl angewendet oder eine Befreiung oder Vergünstigung im Messbescheid nicht beachtet wurde, die sich auf den Messbetrag auswirkt, muss auch ausdrücklich gegen den Messbescheid mit einmonatiger Frist Einspruch eingelegt werden.

Einspruchsfrist beachten
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides erfolgen; eine Begründung kann nachgereicht werden. Dies muss dann aber auch zeitnah beziehungsweise spätestens auf entsprechende Anforderung des Finanzamtes geschehen. Ansätze für eine Begründung können zum Beispiel „objektive“ Fehler im Bescheid wie etwa falsche Angaben zu Flächen, beim Bundesmodell eine unkorrekte Bodenrichtwertzone oder die falsche Grundstücksart sein. Auch zu hoch angesetzte Bodenrichtwerte (Bundesmodell) lassen sich grundsätzlich bemängeln. Hier besteht aber die Problematik, dass Bodenrichtwerte nach derzeitiger Rechtslage als nicht widerlegbare gutachterliche Feststellung gelten. Dies wird ein wichtiger Teil der Argumentation gegen das Grundsteuer-Bundesmodell gerichtete Musterverfahren von Haus & Grund Deutschland und dem Bund der Steuerzahler sein. Um hier nicht zu viel vorwegzunehmen, sollte bei der Begründung nur generell auf die Unangemessenheit des vom Finanzamt angesetzten Bodenrichtwertes, gegebenenfalls unterlegt mit Fakten, aber ohne rechtliche Wertung, hingewiesen werden.

Nettokaltmiete im Bundesmodell
Ähnlich verhält es sich beim Ansatz der pauschalen Nettokaltmiete im Bundesmodell. Auch hier sieht der Gesetzgeber keine Abweichungsmöglichkeit durch Nachweis tatsächlich geringerer ortsüblicher Mieten oder einer abweichenden Mietniveaustufe vor. Deshalb sollte auch in diesem Fall bei der Begründung mit Blick auf das anstehende Musterverfahren nur generell auf die Unangemessenheit des von Gesetzes wegen angesetzten Mietwertes, gegebenenfalls unterlegt mit Fakten, aber ohne rechtliche Wertung, hingewiesen werden. Ein Gutachten zum Nachweis eines tatsächlich geringeren Wertes – wie bei der Erbschaftsteuer möglich – ist beim Bundesmodell nicht zugelassen.

Zurückweisung des Einspruchs
Wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, muss einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Rahmen der Einspruchsbearbeitung wird aktuell nicht erfolgreich sein. Hintergrund ist, dass dafür ein Aktenzeichen eines Revisions- oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens vorliegen muss. Auch ein Antrag auf Vorläufigkeit des Bescheides wird keinen Erfolg haben. Hierfür müssen die entsprechenden Gründe nach der Abgabenordnung vorliegen, zum Beispiel ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, was aktuell nicht der Fall ist.

Verfahrenstechnisch ist es wenig sinnvoll, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, da mit den Bescheiden über den Grundsteuerwert noch keine Zahlung festgelegt wird. Nach einer abweisenden Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt bliebe also nur der kostenpflichtige Klageweg, um den entsprechenden Bescheid weiterhin offen zu halten.

Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

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