Fenstertausch in Wohnungseigentümergemeinschaften

Mit der WEG-Reform wurde es Eigentümergemeinschaften erleichtert, Beschlüsse zum Austausch und damit zur Modernisierung von Fenstern zu treffen. Da diese zum Gemeinschaftseigentum gehören, bedarf es immer einer Entscheidung der Gemeinschaft – vor der Reform in der Regel aller Eigentümer. Seit dem 1. Dezember 2020 genügt eine einfache Mehrheit.

Handelt es sich um eine reine Instandsetzungsmaßnahme, werden die Kosten, wenn nicht in der Teilungserklärung anders festgeschrieben, nach dem Anteil der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer verteilt. (1)

Geht der Austausch über eine Instandsetzungsmaßnahme hinaus, so richten sich die Kosten maßgeblich danach, wer für die Maßnahme gestimmt hat. Denn grundsätzlich zahlen nur diejenigen Eigentümer für alle Fenster, die für die Maßnahme gestimmt haben. Alle Eigentümer teilen sich nur dann die Kosten, wenn die Maßnahme sich entweder innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisiert oder mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurde. Wann sich welche Maßnahme amortisiert, ist richterlich noch nicht geklärt, sodass Eigentümer darauf hinarbeiten sollten, die gesetzlich vorgesehene doppelt qualifizierte Mehrheit zu erreichen, um die Kosten auf alle Schultern zu verteilen.

1 nach § 16 Absatz 1 WEG

Julia Wagner, Referentin Recht Haus & Grund Deutschland

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