Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) hatte zunächst einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt, in welchem dieser die Erneuerung der Außenfenster nach der jeweiligen Dringlichkeit auflisten und ein Leistungsverzeichnis für die entsprechenden Maßnahmen anfertigen sollte. Zudem wurde der Sachverständige beauftragt, Angebote von Firmen für diese Erneuerungsmaßnahmen einzuholen. Allerdings kam es zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer Beauftragung einer Firma.
GdWE beschließt, Verwaltung neu zu beauftragen
Daraufhin ermächtigte die Eigentümerversammlung durch Beschluss die Verwaltung mit dem erneuten Einholen von Angeboten und der Beauftragung einer Firma zur Erneuerung der Fenster.
Die Kläger, Mitglieder der GdWE, wehrten sich nun im Wege der Anfechtungsklage gegen den Beschluss, weil die übertragene Ermächtigung zu weit gehe und die Sanierungsmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die Einzelkosten und technische Ausgestaltung der Fenster nicht hinreichend bestimmt sei. Auf das Gutachten des Sachverständigen sei in dem Beschluss nicht explizit Bezug genommen worden.
Weitreichende Übertragung der Kompetenzen auf die Verwaltung rechtens
Der BGH erkannte den Beschluss nun für wirksam an. Die Kompetenzverlagerung auf die Verwaltung war laut Gericht rechtmäßig. Zwar treffe die Pflicht der Umsetzung von Beschlüssen die GdWE. Jedoch erfülle diese ihre Aufgaben durch ihre Organe. Organ für die Ausführung ist der Verwalter.
Die fehlende Bezugnahme auf die Prioritätenliste und das Leistungsverzeichnis des Gutachters bei der Beschlussfassung befand das Gericht für unschädlich. Es entspreche ohnehin der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass der Verwalter als Organ der GdWE solche Unterlagen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen habe.