Erneuerbare-Energien-Gesetz: Kommt jetzt der Durchbruch für Solardachanlagen?

Die Ampelkoalition will den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Mehr Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Dazu sollen bürokratische Hürden abgebaut und private Bauherren finanziell und administrativ nicht überfordert werden, so heißt es im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition. Was genau damit gemeint ist, bleibt auch nach dem als Osterpaket vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Entwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unklar.

Der Entwurf sieht ambitionierte Ausbauziele und Sofortmaßnahmen zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Bereits 2030 sollen anstatt der bisher 65 nunmehr 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, 2035 nahezu 100 Prozent. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird jedoch das vorhandene Potenzial von Solardachanlagen nicht gehoben. Die vorgesehene Anhebung der Vergütungssätze für Mieterstrom und Einspeisevergütung ist nach wie vor nicht auskömmlich, um insbesondere kleine Dachanlagen bis 40 Kilowatt Leistung zu finanzieren. Vor allem werden die eigentlichen administrativen Hürden nicht beseitigt. So bleibt die Errichtung und der Betrieb einer Solaranlage für Haus- und Wohnungseigentümer weiterhin mit viel Bürokratie verbunden und für Vermieter ein finanzielles Wagnis.

Gewerbe anmelden, wenn Solarstrom an Dritte verkauft wird

Wer eine Solaranlage betreiben und den nicht selbst verbrauchten Strom ins öffentliche Netz einspeisen oder an seine Mieter verkaufen möchte, muss beim Finanzamt ein Gewerbe anmelden. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf, etwaigen Mieterstromzuschlägen und der Einspeisevergütung müssen als gewerbliche Einnahmen versteuert werden.

Betreiber einer Solaranlage werden zum Energieversorger

Solaranlagen-Betreiber müssen sich zudem als Energieversorger registrieren und ihre Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das von der Bundesnetzagentur verwaltete Marktstammdatenregister eintragen lassen. Gegenüber dem Verteilnetzbetreiber muss angegeben werden, wie die Vergütung des überschüssigen, im Haus nicht benötigten und in das Netz eingespeisten Stroms erfolgen soll: über Direktvermarktung oder Einspeisevergütung. Reicht der im Gebäude erzeugte Strom zur Eigen- oder Mieterstromversorgung nicht aus, muss Strom aus dem allgemeinen Netz beschafft werden. Dazu muss ein Zusatzstromvertrag mit einem Stromanbieter abgeschlossen werden.

Eigenversorgung lohnt bei hohem Stromverbrauch

Wird der Strom aus einer Solaranlage vom Anlagenbesitzer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang selbst genutzt und dabei nicht durch ein öffentliches Netz geleitet, gilt dies als Eigenversorgung. Jährlich sind bis zu 30 Megawattstunden des selbst verbrauchten Stroms vollständig von den Umlagen befreit. Das gilt für alle Anlagen bis einschließlich 30 Kilowatt Leistung, deren Inbetriebnahme nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt. Solaranlagen zur Eigenversorgung lohnen sich immer dann, wenn tagsüber viel Strom selbst verbraucht und damit zusätzlich noch eine Wärmepumpe oder Ladestation betrieben wird.

Mieter mit Solarstrom versorgen

Strom, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt wird, kann über das hauseigene Netz an Letztverbraucher im Gebäude (Mieter, Wohnungseigentümer) geliefert und verbraucht werden. Hieraus ergeben sich weitere energierechtliche Pflichten. Für diesen Strom müssen keine Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgaben entrichtet werden. Das muss jedoch mit dem Hauptzollamt geklärt werden. Bislang wird für den Mieterstrom, anders als bei der Eigenversorgung, die volle EEG-Umlage fällig. Diese muss für die gesamte Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlt werden. Die EEG-Umlage soll jedoch abgeschafft werden.

Mieterstromzuschlag erhalten

Vermieter oder Betreiber einer Solarstromanlage können für den an die Mieter gelieferten Strom einen Mieterstromzuschlag erhalten, dessen Höhe sich nach der Größe der Anlage richtet. Mehrere Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

Die Solaranlage ist auf, an oder in einem Wohngebäude installiert, wobei mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen.

Die insgesamt installierte Leistung der Anlage beträgt nicht mehr als 100 Kilowatt.

Die Stromlieferung erfolgt ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz an einen Letztverbraucher innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem das Gebäude steht.

Die Versorgung des Mieters mit Strom muss auch für die Zeiten vorgesehen werden, in denen kein eigener Solarstrom geliefert werden kann.

Den Mieterstromzuschlag erhält aber auch, wer Solarstrom an Selbstnutzer von Eigentumswohnungen und Betreiber von Kleingewerbebetrieben in Wohnhäusern liefert. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann also eine Solaranlage betreiben und erhält für den an die Wohnungseigentümer gelieferten Strom den Mieterstromzuschlag.

Mieterstromvertrag abschließen

Vermieter können zusätzlich zum Mieterstromzuschlag vom Mieter oder sonstigem Letztverbraucher einen Erlös für den an ihn verkauften Strom verlangen. Dazu wird ein Mieterstromvertrag abgeschlossen, an den allerdings zahlreiche Bedingungen geknüpft sind:

Der Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Er muss unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden können. Mit Kündigung des Mietvertrags endet auch der Mieterstromvertrag mit Übergabe der Wohnung.

Die Laufzeit des Mieterstromvertrags ist auf ein Jahr begrenzt.

Eine stillschweigende Verlängerung ist jeweils nur um ein Jahr möglich.

Die Kündigungsfrist für den Stromvertrag darf nicht mehr als drei Monate vor Ablauf der Vertrags- oder der stillschweigend verlängerten Vertragslaufzeit betragen.

Für den gelieferten Strommix aus selbsterzeugtem Solarstrom und Zusatzstrom dürfen dem Mieter nicht mehr als 90 Prozent des Grundversorgungstarifs berechnet werden.

Da Mieter frei entscheiden dürfen, ob sie sich an der Mieterstromversorgung beteiligen wollen oder lieber einen anderen Stromanbieter wählen, stellen Mieterstromanlagen für Vermieter ein finanzielles Risiko dar. Fällt ein Mieter als Stromkunde weg, kann das gerade bei kleinen Mehrfamilienhäusern die Finanzierung der Solarstromanlage gefährden.

Fazit

Die vom BMWK vorgeschlagene Anhebung der Vergütungssätze für Solaranlagen ist zwar gut gemeint, aber bei weitem nicht ausreichend. Neben einer auskömmlichen Förderung müssen endlich auch die hohen administrativen Hürden fallen. Haus & Grund hat dazu seit langem einen Vorschlag: Im, am oder auf dem Haus erzeugter Ökostrom muss künftig von Mietern und Wohnungseigentümern unkompliziert genutzt werden können. Dafür müssen die regulatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Verbrauch des Solarstroms über die Nebenkosten abgerechnet werden kann. Mieterstrom muss wie Eigenstrom behandelt werden. Nur so können Mieter wie Eigenversorger von den hohen Stromkosten entlastet werden, indem sie möglichst viel vom günstig im Haus produzierten Sonnenstrom nutzen. Für den zusätzlich benötigten Strom sollen Mieter wie Eigenversorger nach wie vor ihren Stromlieferanten frei wählen können.

Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik Haus & Grund Deutschland

Suchcode: 2205-01te