Erbstreitkosten einfacher geltend machen

Erbstreitkosten um ein Haus beim Finanzamt steuerlich geltend zu machen, wird mit Verweis auf ein Mitte Juni 2023 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vielleicht künftig einfacher.

Dreht sich der Streit um die Aufteilung der geerbten Immobilie, kommt es häufiger zur Teilungsversteigerung auf Antrag eines Erben als letztem Mittel der Aufteilung. Dies ist oft auch mit hohen Rechtsberatungskosten verbunden. Das Finanzamt wollte diese Aufwendungen nicht als steuerlich relevante Kosten der Nachlassverteilung anerkennen. Argument: Die Ausgaben standen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erblasserwillen, sondern waren das Ergebnis des Erbenstreits. Nach Ansicht des Finanzamtes war es damit Ergebnis der Nachlassverwaltung und nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Das FG Köln ist der Ansicht, die Ursache des Streits sei für die Frage der Absetzbarkeit unerheblich. Dennoch muss unterschieden werden zwischen Kosten der Nachlassverteilung – absetzbar von der Erbschaftsteuer – und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung, zum Beispiel über die Vermietung von Nachlassgegenständen. Nachlassverwaltungskosten sind grundsätzlich nicht im Rahmen der Erbschaftsteuer absetzbar. Und weil diese grundsätzliche Abgrenzungsfrage auch entscheidend für den Kölner Fall ist, liegt er jetzt als Revisionsfall unter dem Aktenzeichen II R 10/23 beim Bundesfinanzhof.

Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

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