Erbschaftsteuer: Wenn der verspätete Einzug in die geerbte Wohnung teuer wird

Kinder können erbschaftsteuerfrei die Immobilie der Eltern erben, wenn sie sie unverzüglich beziehen. So steht es in § 13 Absatz 1 Nummer 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Was aber heißt unverzüglich genau und welche Umstände dürfen den Einzug verzögern, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt?

Das Finanzgericht Düsseldorf verhandelte jüngst einen Fall (Urteil vom 10. März 2021, 4 K 2245/19 Erb), in dem die Mutter der Erbin im Juli 2016 verstarb. Die Tochter hatte die Absicht, nun in die von der Mutter bis zu deren Tod bewohnte Wohnung einzuziehen. Die Wohnung war aber stark renovierungsbedürftig. Die Tochter ließ die Wohnung von einer Privatperson leerräumen. Diese Hilfsperson konnte nur an den Wochenenden tätig werden und beendete die Räumarbeiten Anfang 2017. Es folgten Planungen mit den Handwerkern und schließlich – mit Zeitverzögerung aufgrund Handwerkermangels – eine Beauftragung. Erst Ende 2017 war eine neue Küche eingebaut. Anfang 2018 zog die Tochter ein.

Nicht unverzüglich im Sinne des Gesetzes
Das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht Düsseldorf sahen diesen Einzug 18 Monate nach dem Erbfall als nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes an und verweigerten die Steuerbefreiung. Das verzögerte Ausräumen und Renovieren läge im Einflussbereich der Erbin. Der erhebliche Renovierungs- und Instandhaltungsrückstand der Wohnung sei ihr spätestens nach dem Erbfall bekannt gewesen. Vorzuwerfen sei ihr, dass sie mit dem Ausräumen der Wohnung kein Unternehmen beauftragt habe. Dann hätten auch die Handwerker früher beauftragt werden können. Auch sei die Küche zu spät geordert worden.

Das Gericht setzt hier die strenge Linie ähnlicher Entscheidungen bei der Auslegung des Begriffs unverzüglich für die Steuerbefreiung des Familienwohnheims fort. Der Bundesfinanzhof hatte 2019 (II R 37/16) bereits eine Zeitspanne von sechs Monaten zwischen Erbfall und Einzug bemängelt. Auch dort war die Beauftragung von Handwerkern der Kern des Problems. Die Entscheidung aus Düsseldorf fügt noch einen weiteren Aspekt hinzu: Wer – wie die Erbin hier – keine Firma mit der Räumung beauftragt, sondern private Hilfe, die deutlich länger dauert, in Anspruch nimmt, spart möglicherweise an der falschen Stelle. Denn am Ende besteht die Gefahr, dafür die gesamte Steuerbefreiung zu verlieren. Ist die Wohnung stark renovierungsbedürftig, sollte mit Blick auf die für die Steuerbefreiung geforderte Unverzüglichkeit unter Umständen auf private Hilfe verzichtet und direkt ein Profi beauftragt werden. Wer wie hier eineinhalb Jahre verstreichen lässt, bevor er die ererbte Wohnung bezieht, braucht dann schon sehr gute Argumente und sollte vergebliche Versuche der Beauftragung von Handwerkern gut dokumentieren.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

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