Eigenmächtige Instandhaltung: WEG-Verwalter muss zahlen

Wenn der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Instandhaltungsarbeiten eigenmächtig – anders als von der Gemeinschaft beschlossen – beauftragt, muss er für deren Kosten aufkommen. Das hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 2. Februar 2021 (3 S 36/60) entschieden.

Wohnungseigentümer können über das Ob und Wie von Instandhaltungsarbeiten entscheiden. Entsprechende Beschlüsse kann der Verwalter nicht eigenmächtig abändern. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die beauftragte Instandhaltung bei gleichwertigem Erfolg kostengünstiger war. Auch eine getroffene Absprache mit dem Verwaltungsbeirat ändert hieran nichts, da auch diese nicht eigenmächtig Beschlüsse der Gemeinschaft abändern kann.

Die für die Bezahlung der Instandhaltung verwendeten Mittel der Gemeinschaft sind dementsprechend nicht bestimmungsgemäß verwendet worden und müssen vom Verwalter erstattet werden. Der Verwalter kann sich auch nicht auf eine Bereicherung der Gemeinschaft durch die erbrachte Instandhaltung berufen. Denn – genauso wie einem Wohnungseigentümer – steht auch einem Verwalter bei eigenmächtigen Instandhaltungsarbeiten kein Ersatzanspruch zu.

Hinweis
Auch nach dem neuen WEG-Recht wäre die Entscheidung vom Grundsatz her nicht anders ausgefallen. Denn auch wenn der Verwalter nun mehr Befugnisse hat, so ist er dennoch an die Beschlüsse der Gemeinschaft gebunden.

Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland

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