Drohnenflüge: Was ist auf dem eigenen Grund und Boden zu beachten?

Beim Einsatz von Drohnen über dem eigenen Grundstück ist zwar mehr erlaubt als an anderen Orten. Allerdings gelten auch hier Vorschriften, die das Fliegen einschränken.

Schnell einen Blick aufs Dach werfen, ob der letzte Sturm Schäden hinterlassen hat? Oder ob die Photovoltaik-Anlage einer Reinigung bedarf? Per Drohne mit Kamerafunktion ist dies kein Problem mehr. Daher kommen sie auch bei Hauseigentümern zunehmend zum Einsatz. Grundsätzlich ist der Drohnenflug auf dem eigenen Grundstück erlaubt; bei fremden Grundstücken muss die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden. Doch auch Eigentümer müssen einige Einschränkungen beachten.

Registrierung und Einstufung

Die rechtlichen Grundlagen sind in der seit 2021 geltenden EU-Drohnenverordnung geregelt. Ergänzend dazu gibt es weiterhin länderspezifische Vorgaben. In Deutschland ist das Drohnenrecht vor allem im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO) verankert.

Allgemein besteht eine Registrierungspflicht für alle Piloten: Jeder Betreiber eines sogenannten Unbemannten Luftfahrtsystems (Unmanned Aircraft Systems, UAS) muss sich online beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren und erhält eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID). Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Die Registrierungspflicht gilt für alle Drohnen mit einer Startmasse ab 250 Gramm oder wenn diese mit einer Aufnahmefunktion (Kamera) ausgerüstet sind. Handelt es sich um ein Spielzeug ist keine Registrierung erforderlich. Die Registrierung erfolgt unter: hausund.co/3SCsLEB

Nach der Registrierung erhält der Drohnenbetreiber eine e-ID, die an jedem UAS anzubringen ist. Außerdem muss die Drohne in eine Betriebskategorie eingeordnet werden. Modelle für den Privatgebrauch fallen in der Regel in die sogenannten offenen Kategorien A1 bis A3. Weitere Information zu den Kategorien und Sicherheitsbestimmungen gibt es unter: hausund.co/3UjvGTW

Auch ein Kompetenznachweis kann für Drohnen ab einer Startmasse von 250 Gramm nötig sein. Welcher Nachweis genau erforderlich ist, hängt von der Betriebskategorie ab. Mehr Informationen dazu sind zu finden unter: hausund.co/3w2uLwN

Weitere allgemeine Vorschriften

Ebenso besteht eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht, um Schäden abzusichern, die durch den Betrieb der Drohne entstehen können – auch wenn auf dem eigenen Grundstück geflogen wird. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Einsatz lediglich innerhalb von Gebäuden erfolgt. Zu beachten ist auch die maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund. Zudem darf die Drohne nicht außerhalb der Sichtweite geflogen werden – außer wenn sie sich im Follow-Me-Modus mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern befindet.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz beachten

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Drohne endlich abheben. Vorsicht ist aber geboten, sobald beim Fliegen Einblicke auf Nachbargrundstücke oder auf unbeteiligte Personen gewährt werden. Denn ab einer bestimmten Höhe erfasst die Drohne unfreiwillig auch angrenzende Grundstücke. Wer also nicht gerade ein riesiges Grundstück hat, wird die maximal möglichen 120 Meter Flughöhe vermutlich gar nicht ausreizen können.

Relevant sind auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn mit der Drohne personenbezogene Daten erhoben werden. Dazu zählen neben Aufnahmen von Personen zum Beispiel auch Kfz-Kennzeichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn diesbezüglich eine Rechtsgrundlage vorliegt, zum Beispiel die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein berechtigtes Interesse des Drohnenbetreibers.

Außerdem können Drohnen in das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn sie Aufnahmen von Personen anfertigen, ohne dass diese damit einverstanden sind. Dies kann auch schnell versehentlich geschehen, etwa wenn die Drohne vor ein Fenster oder den Balkon eines im gleichen Haus wohnenden Mieters geflogen wird. In solchen Fällen können die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Drohnenpiloten darauf achten, dass sie keine Personen auf ihren Aufnahmen abbilden, ohne deren Einwilligung einzuholen.

Fazit

„Wer geprüft hat, ob eine Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt nötig ist, seine Registrierungsnummer auf der Drohne angebracht und sichergestellt hat, dass er über einen eventuell nötigen Kompetenznachweis sowie eine Haftpflichtversicherung verfügt, der kann den Jungfernflug auf dem eigenen Grundstück starten. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass keine fremden Grundstücke und andere Personen gefilmt oder fotografiert werden – vor allem bevor die Aufnahmen geteilt oder im Internet hochgeladen werden.“

Hinweis

Außerhalb des eigenen Grundstücks gelten weitere Einschränkungen und generelle Flugverbotszonen. So ist der Betrieb von Drohnen in bestimmten Gebieten grundsätzlich verboten, zum Beispiel über Menschenansammlungen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten oder in der Nähe von Flughäfen.

Anna Katharina Fricke, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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