Drohender Anstieg von 20 bis 30 Prozent bei Erbschaft- und Schenkungssteuer

Das Jahressteuergesetz hat es in sich – vor allem, was eine voraussichtliche Steigerung der Erbschaft- und Schenkungssteuer ab 2023 angeht.

Als Bewertungsmaßstab für die Berechnung von Erbschaft- und Schenkungssteuern gilt der Verkehrswert von Immobilien. Dieser Wert lässt sich durch verschiedene Methoden ermitteln (siehe Kasten). Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 soll das Bewertungsverfahren nun laut Bundesfinanzministerium (BMF) an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Es droht eine drastische Verschärfung bei der Wertermittlung.

Saftige Steigerungen
„Die neuen Regeln zur steuerlichen Bewertung träfen vor allem Immobilien, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden“, erläutert Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik bei Haus & Grund Deutschland. Das Sachwertverfahren wird zum Beispiel häufig bei Einfamilienhäusern angewendet, das Ertragswertverfahren eignet sich für Mietobjekte.

„Der drohende Anstieg kommt zustande, indem das BMF an einigen unauffällig wirkenden Stellschrauben bei den Werten dreht, die das Finanzamt ansetzt.“ Allein die Änderung der Ansätze bei den Bewirtschaftungskosten von Mietobjekten könne schon zehn bis zwölf Prozent ausmachen. „Nimmt man alle Stellschrauben zusammen, kommen da leicht 20 bis 30 Prozent Steigerung der steuerlichen Werte zusammen“, betont Barent.

Konsequenz: Notverkauf
Bei (teil-)gewerblich genutzten Immobilien droht infolge der sich ändernden Wertermittlung sogar eine Verdoppelung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer. Das bedeutet eine entsprechend höhere steuerliche Belastung, obwohl statt eines Verkaufs nur eine Übertragung stattfindet. Die Steuererhöhung dürfte viele Betroffene überfordern, sodass sie geschenkte oder vererbte Immobilien nicht mehr halten können und sich zum Verkauf gezwungen sehen.

Verfahren zur Immobilienbewertung
Die Berechnung des Verkehrswertes einer Immobilie regelt in Deutschland die Immobilienwertverordnung (ImmoWertV). Zur Immobilienbewertung gibt es drei Modellverfahren:

  • Vergleichswertverfahren: Der Verkehrswert ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit ähnlichen Häusern in der Umgebung und den Verkaufspreisen, die diese in der Vergangenheit erzielt haben.
  • Sachwertverfahren: Hier wird als Verkehrswert der reine Sachwert der Immobilie ermittelt, also die Grundstückskosten zuzüglich der Herstellungskosten des Gebäudes.
  • Ertragswertverfahren: Bei Mietimmobilien eignet sich dieses Bewertungsverfahren, das neben dem Sachwert auch den Ertragswert – also die Mieteinnahmen – erfasst.

Anna Katharina Fricke, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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