Die neue Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die Grundsteuer in ihrer aktuellen Erhebung als grundgesetzwidrig erklärt, weil die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewährleistet ist. Die Grundsteuer basiert noch auf den Einheitswerten, die in den alten Bundesländern zum Hauptfeststellungszeitraum 1964 festgestellt wurden und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1934 fortgeführt wurden. Dabei ist die Grundsteuer für die Gemeinden ausgesprochen wichtig, da sie neben der Gewerbesteuer die einzige Steuer ist, die direkt und ungeteilt der Gemeinde zugutekommt.

Bis Ende 2024 darf die Grundsteuer nach dem alten Modell noch erhoben werden, zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Nun steht die Finanzverwaltung vor der Aufgabe, zum neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sämtliche in Deutschland befindliche Immobilien (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen und andere Immobilienarten) neu zu bewerten. Dies sollen rund 34 Millionen Immobilien sein. Dabei ist unerheblich, wie und ob die Immobilie genutzt wird.

Die neue Erklärung zur Feststellung
Die Werte zum Feststellungszeitpunkt der neuen Grundsteuer sind für die nun zu erfolgende Erklärung maßgeblich. Die muss in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jede Immobilie einzeln bei der Finanzverwaltung elektronisch abgegeben werden. Aufforderungen zur Abgabe dieser Erklärungen werden nicht verschickt, dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung und ist für alle verbindlich. Der Steuerpflichtige muss einige Parameter elektronisch übermitteln, wie Grundstücksgröße, Wohnfläche und Baujahr. Aus diesen Angaben wird dann der neue Grundsteuerwert (ehemals Einheitswert) und dann der Grundsteuermessbetrag errechnet. Diese beiden Bescheide sollten genau geprüft werden, denn nur an dieser Stelle kann gegen das Ergebnis Einspruch eingelegt werden – fristgemäß spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe.

Wie hoch wird die Grundsteuer?
Wie hoch die Grundsteuer für Ihr Grundstück, Haus oder Wohnung wird, steht noch nicht fest. Die Gemeinden erhalten von den Finanzämtern die Höhe der neuen Grundstücksbewertungen zum 1. Januar 2022 und entscheiden dann über den individuellen Hebesatz ihrer Gemeinde, denn die Grundsteuer soll erhebungsneutral sein, also in der Summe nicht höher ausfallen als vor der Reform. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Aufkommensneutralität. Bei jeder einzelnen Immobilie kann – und wird – eine neue Grundsteuerhöhe entstehen.

Ronald Köbe

Die Folien zum Referat von Ronald Köbe auf der Mitgliederversammlung am 30.03.2022: Grundsteuerreform 2022.

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